VIS-Meldung von Schweinehaltungssystemen

@BIO AUSTRIA Kärnten

Alle Betriebe mit Auslauf- oder Offenfrontställen müssen ihr Haltungssystem bis 15. November selbständig online über das Veterinärinformationssystem (VIS) melden.

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Schweinehaltung in Auslauf- oder Offenfrontställen muss bis 15. November über das Veterinärinformationssystem gemeldet werden. © BIO AUSTRIA Kärnten/Dominik Sima

Die Novellierung der Schweinegesundheitsverordnung ist mit 1. Oktober 2021 in Kraft getreten. Neu: Alle Betriebe mit Auslauf- oder Offenfrontställen müssen ihr Haltungssystem bis 15. November selbstständig online über das VIS (Veterinärinformationssystem) melden. Diese Neuerung betrifft alle biologisch wirtschaftenden Schweinehalter sowie alle anderen Produzenten, die ihre Tiere in entsprechenden Haltungssystemen halten. 

Diese Maßnahme ermöglicht den zuständigen Behörden einen Überblick über die vorherrschenden Haltungssysteme, wodurch ein rasches Handeln und Erarbeiten von Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung (Stichwort: Afrikanische Schweinepest) gewährleistet werden soll. Die Meldung muss selbständig durchgeführt werden, da die Eintragung laut vorliegender Verordnung in der Verantwortung des Betriebsleiters liegt. Die Maske der VIS-Datenbank wurde entsprechend erweitert. Betriebe, die bereits mit dem VIS arbeiten, können wie gewohnt einsteigen und die Meldung durchführen. Betriebe, die noch keine Zugangsdaten haben, müssen diese zunächst anfordern. 

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© BIO AUSTRIA Kärnten /Dominik Sima

Definition der Betriebstypen

  • Auslaufhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich im Freien aufzuhalten; die technischen Voraussetzungen für eine ausschließliche Stallhaltung sind gegeben (z. B. durch Trennung der beiden Bereiche mit einer festen Tür).
  • Offenstallhaltung: Ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen auf befestigten, flüssigkeitsdichten und zumindest teilweise überdachten Flächen, ohne Möglichkeit einer ausschließlichen Stallhaltung (Freifläche und überdachter Bereich bilden eine untrennbare Einheit).
  • Zusätzlich gibt es noch den Betriebstyp Stallhaltung und auch die Freilandhaltung. Dieser muss allerdings nicht gemeldet werden, da Freilandhaltung aufgrund der Schweinegesundheitsverordnung ohnehin seit 2017 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu melden bzw. genehmigungspflichtig ist. 

Grundsätzlich müssen Auslauf- und Offenstallhaltungen derart abgesichert werden, dass sowohl ein Entweichen der Schweine als auch ein Eindringen sowie ein direkter Kontakt von Haus- und Wildschweinen verhindert werden kann. Zudem müssen diese Haltungssysteme durch ein Schild „Wertvoller Schweinebestand – unbefugtes Betreten und Füttern verboten“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden. 

Info und Kontakt

Alle erforderlichen Informationen (Zugangsdaten und Schritt-für-Schritt-Anleitung) sind auf der Homepage des VIS (Link Auslauf- und Offenstallhaltung [statistik.at] erhältlich. Des Weiteren ist ein Erklärvideo der LK Niederösterreich unter Erklärvideo VIS – YouTube abrufbar. Für Hilfestellung oder Fragen steht Ihnen der VIS-Helpdesk gerne zur Verfügung: per E-Mail an die Adresse , telefonisch (werktags von 9 bis 12 Uhr) unter der Nummer 01/​711 28-81 00. 
Infos gibt es auch bei Dipl.-Ing. Dominik Sima, 0463/​58 50-54 16 und Ing. Andreas Mak, 0463/​58 50-15 05.