Rechtliche Änderungen und wichtige Informationen für das Jahr 2023

Zum Jahreswechsel ist es wichtig, sich über evtl. bevorstehende Änderungen zu informieren. Daher haben wir für Sie nachstehend die Änderungen aufgelistet bzw. weisen auf Vorgaben hin, die bis Ende des Jahres erledigt sein sollen.

Pflanzliche Erzeugung

Änderungen beim Saatgutzukauf von Grünland-Saatgutmischungen

@Kärntner Saatbau

Konventionelle Grünlandsaatgutmischungen (Dauerwiese, Wechselwiese und Weide inkl. Nachsaatmischungen) können ab 1. Jänner 2023 nur mehr mit Zustimmung der Bio-Kontrollstellen zugekauft werden, außer sie werden auf der nationalen AGES-Ausnahmeliste angeführt. 

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Vorsorgemaßnahmen dokumentieren

© Pixabay

Mit der neuen EU-Bio-Verordnung wurden Vorsorgemaßnahmen, um die Bio-Produktion vor nicht zugelassenen Stoffen und Erzeugnissen zu schützen, entlang der gesamten Kette systematischer für Bio-Betriebe geregelt. In Österreich wurden diese Vorgaben in einer Richtlinie umgesetzt, welche verpflichtende und freiwillige Maßnahmen umfasst. Einige davon waren bereits letztes Jahr umzusetzen. Als Unterstützung steht hier auch die Checkliste Vorsorgemaßnahmen zur Verfügung.

Informationspflicht – rechtzeitige Umsetzung einer digitalen Lösung erreicht!

In der Richtlinie wurde auch eine Informationspflicht des Bio-Betriebes über die eigene Bio-Bewirtschaftung festgelegt, wenn es sich bei der Nachbarfläche um eine direkt angrenzende konventionell bewirtschaftete Fläche handelt, von der angenommen wird, dass ein Abdrift-Risiko ausgeht. Diese ist bis spätestens Vegetationsbeginn 2023 umzusetzen. BIO AUSTRIA hat sich dafür eingesetzt, dass diese Informationspflicht über die Bewirtschaftung über ein digitales Verwaltungssystem erfolgen muss.


Biodiversitätsrechner bis 31.12. ausfüllen

© BIO AUSTRIA/ Veronika Edler

Mit dem Beschluss bei der Delegiertenversammlung Ende April 2021 wurde die Förderung der Biodiversität in der Produktionsrichtlinie von BIO AUSTRIA verankert.
Damit ist ein Startschuss für die Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Förderung der Biodiversiät gefallen.

BIO AUSTRIA Betriebe füllen bis 31.12 den Biodiversitäts- und Fruchfolgerechner online oder mittels Erhebungsbögen aus. So werden die vielfältigen Biodiversitäts- und Fruchtfolgeleistungen, die BIO AUSTRIA Betriebe erbringen, erfasst und in Form von Punkten sichtbar gemacht.

Hier gehts zum Biodiversitätsrechner / Fruchtfolgerechner:


Spintor-Meldung

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Gemäß BIO AUSTRIA Produktionsrichtlinien ist die gesamte ausgebrachte Spintor-Menge in l/ha und Kultur je Vegetationsperiode mit Angabe des behandelten Schädlings zu melden.

Das Formular können Sie direkt online ausfüllen.


Neu! Nitrat-Aktions-Programm-Verordnung

Mit 1. Jänner 2023 tritt eine Novelle der Nitrat-Aktions-Programm-Verordnung kurz NAPV in Kraft.

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Diese Novelle bringt einige Neuerungen. Eine davon ist, dass die gesamtbetriebliche Stickstoffdokumentation künftig bis spätestens 31. Jänner für das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen ist. Bisher galt als Frist der 31. März.

Tierische Erzeugung

Tierzukauf am Bio-Betrieb

junges Kalb
© BIO AUSTRIA

Laut EU-Bio-VO 2018/848 müssen Bio-Betriebe vorrangig Bio-Tiere zukaufen. Alle Zukäufe von konventionellen Zuchttieren sind ab 1.1.2023 genehmigungspflichtig über das Veterinärinformationssystem VIS.

Mehr zur Genehmigung bei den einzelnen Tierarten bzw. zu den Ausnahmen bei gefährdeten Nutztierrassen erfahren Sie im BIO AUSTRIA Beratungsblatt „Tierzukauf am Bio-Betrieb“.

Zukauf von Küken

© Biohof Berndl

Auch der Zukauf von Küken wurde neu geregelt und muss ab 1.1.2023 von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
Bei Enten, Gänsen, Puten und speziellen Hühnerrassen sind leider noch nicht ausreichend Bio-Tiere verfügbar und es muss auf konventionelle Herkunft zurück gegriffen werden. Dieser Zukauf muss ab dem 1.1.2023 von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
Dafür sind Voraussetzungen zu beachten.


Übergangsregelungen sind ausgelaufen

© BIO AUSTRIA / Christoph Liebentritt

Bisherige Übergangsregelungen wie jene zur Kälbergruppenhaltung, zur Lehnviehvereinbarung bei der Aufzucht von Kalbinnen oder der Erlaubnis zur Verfütterung von Restebständen während der Umstellungszeit sind ausgelaufen.


Eingriffe – betriebsbezogene Ausnahmen erneuern

Betriebsbezogene Genehmigungen erneuern

Kleine Ziegen
© Alexa / Pixabay

Die Gültigkeit einer betriebsbezogenen Ausnahmegenehmigung (Zerstörung der Hornanlage bei Kälbern und Kitzen und Kupieren des Schwanzes bei weiblichen Lämmern) ist mit 3 Kalenderjahren begrenzt.
Somit müssen AntragstellerInnen aus dem Jahr 2019/2020 die Genehmigung ab 1.1.2023 erneuern – jedenfalls muss vor dem ersten Eingriff im Jahr 2023 ein neuer Antrag im VIS gestellt werden. Einen Zugang zum VIS-Portal hat jede/r tierhaltende/r LandwirtIn im Jänner 2021 vom VIS zugesendet bekommen: Verbraucherinformationssystem VIS.

Hier geht es zum VIS-Login.

Enthornung bei Kälbern

© BIO AUSTRIA / Christoph Liebentritt

Aufgrund einer Initiative von BIO AUSTRIA können ab 1.1.2023 Kälber bis zum Alter von 8 Wochen, anstatt bis zu 6 Wochen im Rahmen einer betriebsbezogenen Ausnahmegenehmigung – Antragsstellung über Veterinärinformationssystem VIS enthornt werden.


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Geflügel-Eiweißfuttermittel

© Sonja Fuchs
  • Beim Geflügel stehen Futtermittel mit einem hohen Gehalt an Methionin und Lysin noch nicht in ausreichender Menge in Bio-Qualität zur Verfügung.
  • Laut Bio-Verordnung dürfen daher Futterrationen von Junggeflügel fünf Prozent konventionelle Eiweißfuttermittel enthalten.
  • Ab 2023 zählen laut nationaler Auslegung alle Tiere bis 18 Wochen zu Junggeflügel.
  • Zumindest bis 31.12.2026 sind in der Geflügelmast, in der Bruderhahn- sowie in der Junghennenaufzucht der Einsatz von bis zu fünf Prozent konventionellen Eiweißkomponenten zulässig. Damit beim Umstallen der Junghennen in den Legehennenstall durch Futterwechsel keine Probleme auftreten, wird der Einsatz von fünf Prozent zulässigen Eiweißkomponenten bis zur 28. Lebenswoche toleriert.

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Tierhaltungsverordnung – Änderungen für Schweinehalter

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Folgende Vorgaben aus der neuen Tierhaltungsverordnung sind 2023 zu berücksichtigen:

  • Beschäftigungsmaterialien: Es müssen zwei unterschiedliche Materialien angeboten werden, zu denen die Tiere jederzeit Zugang haben. Dazu zählen zum Beispiel Raufutter (Stroh, Heu, Maissilage, etc.), Hanfseile oder Holz. Diese Anforderung wird beispielsweise mit Stroh als Einstreu und Raufutter als Futtervorlage erreicht.
  • Aufzeichnungsverpflichtungen für Schwanz- und Ohrenverletzungen in Tierhaltererklärung: Die Erhebung und Dokumentation gilt für alle schweinehaltenden Betriebe, unabhängig davon, ob kupierte oder unkupierte Tiere gehalten werden. Die Ergebnisse der Erhebung aus dem Jahr 2023, die Häufigkeit von Schwanz- und Ohrverletzungen im Bestand in Prozent sind mit Beginn 2024 erstmals in einer Tierhaltererklärung zu bestätigen. Diese Erklärung muss am Betrieb aufliegen und voraussichtlich in einem elektronischen System abgelegt werden. Die Erklärung gilt jeweils für ein Kalenderjahr und muss somit jährlich erneuert werden.

Mehr Information zum Thema Tierhaltererklärung


Kontakt für Rückfragen

Für Rückfragen stehen die Bio-BeraterInnen sehr gerne zur Verfügung sowohl telefonisch als auch per E-Mail.

aktualisiert am 30. Jänner 2023