GLÖZ 8 und ÖPUL
Was bei der Anlage von Biodiversitätsflächen zu beachten ist
In der neuen GAP-Förderperiode ab 2023 müssen verpflichtend Biodiversitätsflächen angelegt werden. Je nach Betriebsgröße und Flächennutzung sind unterschiedliche Vorgaben einzuhalten.
Bei der Teilnahme am ÖPUL 2023 ist jeder Bio-Betrieb mit mehr als 2 ha Ackerfläche verpflichtet, 7 % seiner Ackerfläche als Biodiversitätsfläche anzulegen.
Weiters sind die GLÖZ-Richtlinien, im Rahmen der Konditionalität, einzuhalten. Das sind allgemeine Anforderungen an die Bewirtschaftung, um die Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten. Laut GLÖZ 8 müssen ab 2023 alle Betriebe, die mehr als 10 ha Ackerfläche bewirtschaften, 4 % Stillegungsfläche vorweisen. Von der GLÖZ 8-Auflage ausgenommen sind Betriebe mit einem Dauergrünlandanteil von mehr als 75 % der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche und Betriebe, bei denen mehr als 75 % der Ackerfläche für die Produktion von Feldfutter oder den Anbau von Leguminosen genutzt wird, brachliegendes Land ist oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.
Was heißt das?
Je nach Größe und Nutzung werden im neuen ÖPUL 2023 zwei unterschiedliche Regelungen einzeln oder in Kombination wirksam.
Option 1:
- Betriebe mit mehr als 2 ha und weniger als 10 ha Ackerfläche
- Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerfläche und mit einem Anteil an Dauergrünland von mehr als 75 % an der landwirtschaftlichen Nutzfläche beziehungsweise
- Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerfläche und mit einem Anteil an Feldfutter, Leguminosen oder Brache (einzeln oder kombiniert) von mehr als 75 % an der Ackerfläche
Für diese Betriebe gelten die Vorgaben zur Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen laut ÖPUL 2023.
Das heißt, auf 7 % der Ackerfläche sind ÖPUL-Biodiversitätsflächen anzulegen.
Wichtig ist, dass nur 25 % des Aufwuchses vor dem 1. August gepflegt beziehungsweise gemäht werden dürfen. Die Verbringung des Mähgutes ist unter Einhaltung dieser Vorgaben auf allen Flächen erlaubt, sofern die Flächen als „Sonstiges Feldfutter“ mit Code DIV beantragt wurden.
Weitere Details zur Anrechenbarkeit, Pflegeauflagen, Blühmischungen siehe Kasten.
Option 2:
- Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerfläche und ohne die oben geltenden Ausnahmen
Diese Betriebe müssen sowohl die Regelungen laut GLÖZ 8 (4 % Stillegungsfläche, wie Grünbrache beziehungsweise flächige Landschaftselemente) und die Vorgaben laut ÖPUL 2023 (7 % Biodiversitätsfläche) beachten.
Wichtig zu wissen ist, dass nur die Grünbrachefläche laut GLÖZ 8 auf die 7 % Biodiversitätsfläche laut ÖPUL 2023 anrechenbar ist. Es müssen aber alle Bestimmungen aus dem ÖPUL eingehalten werden. Das heißt, es müssen zu den 4% Grünbrache lt. GLÖZ 8 noch 3 % der Ackerfläche als Biodiversitätsfläche angelegt werden, um den Anteil von 7 % Biodiversitätsfläche zu erreichen.
Flächen und Nutzung
Was ist nun der Unterschied zwischen einer Brachefläche laut GLÖZ 8 und einer Biodiversitätsfläche laut ÖPUL 2023?
Der Hauptunterschied liegt in der Nutzung des Auswuchses.
Bracheflächen gemäß GLÖZ 8 unterliegen einem Nutzungsverbot. Das heißt, dass das Mäh- oder Häckselgut nicht von der Fläche verbracht werden darf. Die Beantragung der Fläche hat daher als „Grünbrache“ zu erfolgen. Die Pflege dieser Flächen ist eingeschränkt: Nur 50 % dieser Grünbrache-Flächen dürfen vor dem 1. August gepflegt werden.
Auf den Biodiversitätsflächen laut ÖPUL 2023 kann das Mäh- beziehungsweise Häckselgut auch von der Fläche verbracht und somit genutzt werden. Das heißt, neben einer Beantragung als „Grünbrache“ ist auch eine Beantragung als „Sonstiges Feldfutter“ möglich.
Zu beachten ist, dass auf der gesamten Biodiversitätsfläche (Grünbrache laut GLÖZ 8 und Biodiversitätsfläche laut ÖPUL 2023) nur 25 % der Fläche vor dem 1. August gehäckselt oder gemäht werden dürfen.
Ausnahme für 2023
Aufgrund des Ukrainekrieges ist für das Jahr 2023 ausnahmsweise auch eine Nutzung der GLÖZ 8-Bracheflächen möglich. Die Vorgaben für Biodiversitätsflächen laut ÖPUL 2023 sind aber trotzdem einzuhalten, sofern diese Flächen auch für die Erreichung der 7 % Biodiversitätsfläche verwendet werden.
Das heißt, wenn ein Betrieb die Ausnahmeregelung für GLÖZ 8-Flächen für das Jahr 2023 nutzen möchte, gibt er die geforderten 4 % nicht als „Grünbrache“, sondern als „Sonstiges Feldfutter“ mit Code DIV an und hat somit auch auf diesen Flächen die Möglichkeit, das Mähgut zu verbringen. Allerdings müssen dann zusätzlich 4 % Getreide (ausgenommen Mais), Leguminosen (ausgenommen Soja) Sonnenblume oder Feldfutter mit dem Code NPF (nicht produktive Fläche, Stand 28.9.2022) für die GLÖZ 8-Ausnahme 2023 beantragt werden.
Code im Mehrfachantrag
Alle Biodiversitätsflächen (Grünbrache und Sonstiges Feldfutter) werden bei der Teilnahme an der ÖPUL-Bio-Maßnahme im Mehrfachantrag mit dem Code DIV beantragt. Grünbrachen mit dem Code DIV (ohne weiteren Code) werden für die Erreichung der 4 % Stillegungsflächen laut GLÖZ 8 berücksichtigt.
Daher müssen Betriebe, die den Auflagen gemäß GLÖZ 8 unterliegen, mindestens 4 % der Ackerfläche als „Grünbrache“ mit dem Code DIV beantragen. Die restlichen Biodiversitätsflächen (3 %) können je nach Nutzung entweder als „Grünbrache“ oder als „Sonstiges Feldfutter“ ausgewiesen werden.
Pflege der Flächen – Beispiele
Da es bei der Pflege der Biodiversitätsflächen und der GLÖZ 8-Flächen unterschiedliche Bestimmungen gibt, sollen einige Beispiele zeigen wie die Vorgaben in der Praxis berücksichtigt werden können.
Beispiel 4
Biodiversitätsflächen sollen im Rahmen der Ausnahme für das Jahr 2023 maximal genutzt werden.
Möchte ein Betrieb die Ausnahmeregelung für GLÖZ 8-Flächen für das Jahr 2023 nutzen, gibt er die 4 % nicht als „Grünbrache“, sondern als „Sonstiges Feldfutter“ an und hat somit auch auf diesen Flächen die Möglichkeit, das Mähgut zu verbringen. Allerdings müssen dann zusätzlich 4 % Getreide, Leguminosen oder Sonnenblume mit dem Code NPF (Nicht produktive Fläche, Stand 28.9.2022) für die GLÖZ 8-Verpflichtung 2023 beantragt werden.
Ein Betrieb mit 100 ha Ackerland, davon werden 7 ha als „Sonstiges Feldfutter“ mit dem Code DIV beantragt. Auf 4 ha werden Getreide, Leguminosen oder Sonnenblume mit dem Code NPF angebaut.
Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen laut ÖPUL 2023
- Neueinsaat/Einsaat einer Saatgutmischung mit mindestens sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens drei verschiedenen Pflanzenfamilien; maximal 10 % nicht insektenblütige Mischungspartner und/oder das Belassen von bestehenden Grünbrachen oder Biodiversitätsflächen, die seit dem MFA 2020 durchgehend als solche beantragt und seither nicht umgebrochen wurden.
- Neueinsaat bis spätestens 15. Mai des Kalenderjahres, Umbruch frühestens am 15. September des zweiten Jahres; im Falle des Anbaues einer Winterung oder Zwischenfrucht ist der Umbruch bereits nach dem 31. Juli des zweiten Jahres möglich. Im Falle eines Umbruchs von Grünbrachen gilt bis 31. Dezember ein Nutzungsverbot auf diesen Flächen.
- Mahd/Häckseln mindestens einmal jedes zweite Jahr, maximal zweimal pro Jahr; auf 75 % der Biodiversitätsflächen frühestens am 1. August; keine Düngung erlaubt.
- Verbringung des Mähgutes ist erlaubt; Beweidung und Drusch sind nicht erlaubt.
- Auf Feldstücken mit mehr als 5 ha sind am Feldstück Biodiversitätsflächen oder andere, für Biodiversitätsflächen anrechenbare Flächen von in Summe zumindest 15 a anzulegen. Diese Verpflichtung gilt erst ab 10 ha Gesamtackerfläche am Betrieb.
- Optionaler Zuschlag: Neueinsaat mit regionaler Acker-Saatgutmischung aus mindestens 30 Arten aus sieben Pflanzenfamilien; jährliche Mahd und Abtransport des Mähguts
Grundsätzlich sind unter Einhaltung dieser Bedingungen auch die Auflagen laut GLÖZ 8 erfüllt. Lediglich der früheste Nutzungstermin von 50 % der erforderlichen GLÖZ 8-Grünbrachen ist zusätzlich zu berücksichtigen. Das heißt, es müssen mindestens 2 % der Ackerfläche als Grünbrachen bis zum 1. August bestehen bleiben.
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DI Eva Marthe
BIO AUSTRIA, Landwirtschaft
Qualitätsmanagement Landwirtschaft, Biodiversität, Bienen