Vogelgrippe hat Österreich fest im Griff!

© BIO AUSTRIA / Julia Mühlberger

Ganz Österreich Risikogebiet für Vogelgrippe

Seit September 2024 wurde in mehreren Regionen Österreichs der Vogelgrippevirus nachgewiesen. Ein Monat später wurde im Bezirk Braunau ein erster Ausbruch in einem Geflügelbetrieb gemeldet. Und nun trifft es immer mehr landwirtschaftliche Betriebe. Die Auswirkungen sind schwerwiegend – die Tiere verenden bzw. müssen getötet werden, in die Schutzzonen dürfen keine Tiere ausgeliefert werden. Laut Gesundheitsministerium gelten ab Mitternacht 7.11.2024 strenge Sicherheitsmaßnahmen. In 25 Bezirken wurde das Risiko als stark erhöht eingestuft. Dort gilt für Betriebe mit mehr als 50 Tieren Stallpflicht.

Stark erhöhtes Geflügelpestrisiko – Stallpflicht in 25 Bezirken

Ab Mitternacht 7.11.2024 sind 25 Bezirke in Nieder- und Oberösterreich, der Steiermark, Salzburg, Kärnten und im Burgenland als Gebiete mit einem stark erhöhten Risiko eingestuft. Hier gilt für Betriebe mit mehr als 50 Tieren Stallpflicht, die Tiere müssen bis auf weiteres in geschlossenen bzw. zumindest überdachten Stallungen gehalten.

Auch kleinen Betrieben und Hobbyhaltungen wird dringend empfohlen, die Tiere in geschlossenen Stallungen zu halten. Ist dies aber nicht baulich möglich, so sind Geflügelbetriebe unter 50 Tieren von der Stallpflicht ausgenommen, sofern Enten und Gänse getrennt von anderem Geflügel gehalten werden und sichergestellt wird, dass Geflügel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist (Netze, Dächer).

Infos: www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/krankheiten

Bio-Status bei behördlich angeordneter Stallpflicht

Eine behördlich angeordnete Stallpflicht ist auch für Bio-Betriebe einzuhalten. Der Bio-Status der Tiere wird durch die Einhaltung dieses Auslaufverbotes NICHT beeinflusst! Geflügel und Eier können weiterhin BIO vermarktet werden, sofern ein gültiges Bio-Zertifikat vorliegt. Es ist allerdings zu beachten, dass den Tieren im Stall Raufutter wie z.B. Heu oder Stroh angeboten werden muss. Um den Tieren die Stallpflicht zu erleichtern, sollte viel Beschäftigungsmaterial, wie z.B. Heu in Raufen, Picksteine, Strohballen sowie Strukturen im Stall, wie z.B. Äste, Sand in Kisten oder erhöhten Ebenen, angeboten werden. Achten sie aber darauf, hygienische Materialien zu verwenden, welchenicht mit Wildvögelkot verunreinigt sind!

Was gilt im übrigen Österreich?

Im übrigen Bundesgebiet gilt erhöhtes Geflügelpestrisiko – Geflügelhalter werden verpflichtet, folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:

  • Verhinderung von direkten und indirekten Kontakten zwischen Geflügel und Wildvögeln, z.B. durch (Netze, Dächer)
  • Trennung der Enten und Gänsen von anderem Geflügel
  • Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand
  • keine Verwendung von Oberflächenwasser für Tränkung
  • besondere Sorgfalt bei Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften
  • Verpflichtend Information der Behörde bei einem Abfall der Futter- oder Wasseraufnahme, bei Abfall der Legeleistung sowie bei erhöhten Mortalitätsraten
  • Veranstaltungen mit Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte etc.) können von der lokal zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden, sofern bestimmte Auflagen eingehalten werden

Was ist die Vogelgrippe?

Die Vogelgrippe, auch Aviäre Influenza, Geflügelpest oder HPAI genannt, ist eine akute, hochansteckende, fieberhaft verlaufende Viruserkrankung der Vögel und endet für Hühner und Puten meist tödlich. Zuerst fressen die Tiere weniger, dann kommt Müdigkeit, Atemnot und Durchfall. Die ersten Tiere sterben am ersten Tag, innerhalb von vier Tagen kann der gesamte Bestand tot sein. Enten, Gänse und Tauben erkranken kaum oder zeigen keine Symptome, sind aber für die Erregerverbreitung von großer Bedeutung. Es besteht eine hohe Gefahr der Kontamination des Futters durch infektiösen Wildvogelkot. Auch das Oberflächenwasser kann durch infektiösen Wildvogelkot kontaminiert sein, da Wildvögel gerne in ihr Badewasser koten.

In den aktuellen Fällen handelte sich um den Subtyp H5N1, der bei Vögeln stark krankmachend ist. Bei Menschen sind in Europa bis jetzt noch keine Erkrankungen nachgewiesen worden.

Was passiert, wenn Vogelgrippe am Betrieb festgestellt wurde?

  • Sperre des betroffenen Betriebes
  • Keulung aller empfänglichen Tiere im Seuchenbetrieb
  • Entsorgung der Tierkadaver
  • Reinigung und Desinfektion
  • Etablierung einer Schutzzone im Umkreis von 3 km und einer Überwachungszone im Umkreis von 10 km um den Seuchenbetrieb. Untersuchung aller geflügelhaltenden Betriebe in diesen Zonen.
  • Handelsrestriktionen

Maßnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen

Rund um die betroffenen Betriebe wird eine Schutzzone im Umkreis von drei Kilometern und eine Überwachungszone im Umkreis von zehn Kilometern eingerichtet. Diese bleiben mindestens 21 Tage bzw. 30 Tage nach Reinigung und Desinfektion der betroffenen Betriebe aufrecht. In den Sperrzonen gilt eine generelle Stallpflicht und es ist für Folgendes zu sorgen:

  • Alle Personen, die Geflügelstallungen betreten, achten darauf, keine Keime in den Stall einzutragen, wie z.B. durch Desinfektion an Ein- und Ausgängen der Stallungen, eigene Stallkleidung, Händehygiene und Bekämpfung von Nagetieren. Besuche sind zu dokumentieren.
  • Alle Fahrzeuge, die den Betrieb anfahren oder verlassen, sind geeigneten Desinfektionsmaßnahmen zu unterziehen.
  • Bei erhöhter Sterblichkeit von Geflügel am Betrieb, ist dies unmittelbar der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  • Das Geflügel ist so zu halten, dass kein Kontakt mit Wildvögeln möglich ist. Die Tiere haben Stallpflicht und dürfen nicht in den Grünauslauf.
  • Geflügel und deren Erzeugnisse wie Eier, Fleisch etc. dürfen nun nicht mehr aus der Sperrzone gebracht werden bzw. nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.
  • Tierschauen, Wettbewerbe oder Messen mit Geflügel sind verboten.

Die Situation wird laufend beobachtet.

Es ist davon auszugehen, dass in den betroffenen Regionen andere bereits infizierte, aber noch lebende Wildvögel, vorkommen.Für die Früherkennung und Verhinderung einer weiteren Ausbreitung ist es sehr wichtig, dass tot aufgefundene wildlebende Wasservögel und Greifvögel bei der lokal zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin) gemeldet werden. Solche Tiere sollen nicht berührt und am Fundort belassen werden. Die Bergung und Untersuchungen werden von der zuständigen Behörde veranlasst.

Kontakt für Rückfragen

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Landesverband:

zu den BeraterInnen

Da sich die Situation momentan laufend ändert, empfehlen wir dringend, dass sich geflügelhaltende Betriebe regelmäßig auf sich auf der Homepage des Gesundheitsministeriums informieren: www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/krankheiten/ai.html#heading_Risikogebiete

Kontakt

  • DI Doris Hofer M.A.

    BIO AUSTRIA, Landwirtschaft
    Qualitätsmanagement Landwirtschaft, Richtlinien
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