Info: Nach Ihrer Auswahl wird immer das Menü der jeweiligen Landesorganisation eingeblendet (auf Mobil links oben auf Menü klicken). Sie werden jetzt zur Startseite der Landesorganisation weitergeleitet, außer sie deaktivieren unten die entsprechende Option.
Durch das Inkrafttreten der Schweinegesundheits-Verordnung (SchweineG-VO) zu Beginn dieses Jahres sind auf vielen schweinehaltenden Betrieben Anpassungen beim Stallbau und der Haltung notwendig geworden. Die gesetzlichen Vorgaben wurden erlassen, um das Ausbreiten der Afrikanischen Schweinepest einzudämmen beziehungsweise zu verhindern.
Hintergrund
Diese gefährliche Viruserkrankung kann bis zum Tod von Schweinen führen. Sie wurde im Frühsommer bereits bei Wildschweinen in der Tschechischen Republik festgestellt und ist nach neuester Meldung im Vormarsch Richtung Polen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat Anfang Juli reagiert und einige Regionen in Niederösterreich zu Krisengebieten erklärt. Damit die Schweine auch weiterhin in Freilandgehegen gehalten werden durften, mussten Freilandschweinehaltungen in diesen Regionen innerhalb weniger Tage genehmigt werden. Auch Betriebe mit Auslaufhaltung in den Krisengebieten müssen seitdem sicherstellen, dass ihre Tiere in der Nacht im Stall bleiben, damit es zu keinem Kontakt mit Wildschweinen kommen kann.
Frist beachten
Freilandschweinehaltung ist bis Ende des Jahres zu genehmigen beziehungsweise der Antrag auf Genehmigung muss bis dahin bei der zuständigen Bezirksbehörde (BH) gestellt sein.
Voraussetzungen für Genehmigung
Damit die Freilandhaltung genehmigt wird, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Doppelte Umzäunung: Wichtig ist, dass kein Kontakt zwischen Wildschweinen und Freilandschweinen möglich ist. Die Schweinegesundheitskommission empfiehlt in ihrem Leitfaden den Schweinehaltern und auch den Amtstierärzten für die Genehmigung zwei unterschiedliche Varianten:
1.) Doppelte Umzäunung mit einem Knotengitter mit Untergrabungsschutz beim Außenzaun und Litzen beim inneren Zaun. Zwischen den beiden Zäunen muss ein Abstand von einem Meter sein. Wie kann ein Untergraben verhindert werden? Entweder mit:
Umzäunung 20 bis 50 cm eingraben
Bodenanker setzen
An der Außenseite des Zaunes eine zusätzliche stromführende Litze
2.) Alternativ kann auch eine dichte Wand mit Fundament errichtet werden. Dies kann entweder eine Mauer oder eine Holzwand sein. In diesem Fall ist innen kein zweiter Zaun nötig.
Grafik: Doppelte Umzäunung mit Knotengitter. Quelle: Empfehlungen der Schweinegesundheitskommission (SGK) zur Freilandhaltung von Schweinen, BMG.
Wir empfehlen unseren Schweine-haltenden Mitgliedsbetrieben, sich rechtzeitig mit den Vorgaben der Schweinegesundheits-Verordnung vertraut zu machen beziehungsweise bereits jetzt damit zu beginnen, diese umzusetzen, damit es im Falle der Ausweitung der Krisengebiete zu keinen bösen Überraschungen kommen kann.
Bei Fragen zur Schweinegesundheits-Verordnung wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Bio-Schweineberater.