Was ändert sich 2025 für Bio-Betriebe?
Verbesserungen im ÖPUL
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Was ist bei den Regelungen zu berücksichtigen?
Im Jahr 2025 gibt es bei nicht genehmigtem konv. Zukauf von Tieren, Saatgut und Vermehrungsmaterial Verschärfungen im Ausmaß der Sanktionierung. Bitte informieren Sie sich oder lassen Sie sich beraten, um sich Ärger und unnötige Kosten zu ersparen!
In der Bio-Geflügelhaltung treten nun angekündigte Änderungen in Kraft. Andererseits werden in der Bio-Geflügelfütterung Übergangsfristen verlängert.
Neu sind Richtlinien für Wachteln und Strauße.
Genehmigung für Zukauf von konventionellen Zuchttieren, Küken, Bruteier
Seit dem 1. Januar 2023 muss der Zukauf von konventionellen Zuchttieren, Küken oder Bruteiern genehmigt werden, wenn Bio-Tiere nicht verfügbar sind. Die Genehmigung erfolgt über die VIS-Homepage. Bisher wird eine fehlende Genehmigung durch die zuständige Kontrollstelle abgemahnt und die zuständige Behörde informiert.
Wichtig ab 2025:
Tiere, die ohne Genehmigung zugekauft werden, müssen den Betrieb verlassen und als konventionelle Tiere verkauft werden.
Tipp:
- VIS-Seite zur Meldung Zukauf konv. Zuchttiere, Küken, Bruteier
- Beratungsblatt Tierzukauf
- Kontakte Bio-Berater:innen in den Bundesländern
Genehmigungen für konventionelles, unbehandeltes Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial
Falls kein Bio-Saatgut verfügbar ist, kann konventionelles, unbehandeltes Saatgut unter bestimmten Bedingungen genehmigt werden.
- Die Genehmigung wird von der Kontrollstelle erteilt. Das Ansuchen muss jedes Jahr vor dem Kauf gestellt werden.
- Fehlt die Genehmigung, drohen Verwaltungsstrafen und Förderkürzungen.
Wichtige Anpassungen in der Geflügelhaltung ab 2025
Gesamtlänge der Ein- und Ausflugklappen
- Zwischen Stall und Außenscharraum (Veranda): Mindestens 2 m Klappenlänge je 100 m² Stallfläche.
- Zwischen Außenscharraum und Grünauslauf: Mindestens 4 m Klappenlänge je 100 m² Stallfläche.
- Handlungsbedarf: Betriebe, die den Außenscharraum als nutzbare Stallfläche deklarieren, müssen oft nachrüsten, da die nutzbare Stallfläche größer wird
Nutzbare Stallfläche
- Der Außenscharraum zählt nur dann zur nutzbaren Stallfläche, wenn er ständig zugänglich ist. Das Schließen der Klappen zwischen Stall und Außenscharraum in der Nacht ist ab 2025 ist in diesem Fall nicht mehr zulässig.
- Mindestanforderungen an die nutzbare Stallfläche:
- Legehennen: 6 Tiere/m² oder 1667 cm² pro Tier
- Mastgeflügel: maximal 21 kg Lebendgewicht/m².
Sitzstangen und erhöhte Ebenen
- Pro Masthuhn: 5 cm Sitzstange oder 25 cm² erhöhte Ebene.
- Pro Pute: 10 cm Sitzstange oder 100 cm² erhöhte Ebene. Eine Kombination ist möglich.
Trennwände zwischen Herden
Herden für Masthühner (ausgenommen Voraufzucht), Puten, Enten, Gänse und Perlhühner müssen durch feste Trennwände (Boden bis Decke) getrennt sein.
Für Legehennen, Junghennen und Masthuhnküken sind auch Netze oder halbgeschlossene Wände erlaubt.
Neue Bio-Vorschriften für Wachteln und Strauße
Ab dem 1. Januar 2025 gelten österreichische Bio-Vorschriften auch für Wachteln und Strauße. Dazu gehören Regelungen zur Fütterung, Haltung, Tierzukauf und Vermarktung, um die Tiere und deren Produkte biologisch vermarkten zu können.
Zufütterung mit konventionellen Eiweißfuttermitteln
Die Möglichkeit, bis zu 5 % konventionelle Eiweißfuttermittel für Junggeflügel zuzufüttern, bleibt weiterhin bestehen, da hochwertiges Bio-Eiweißfutter noch nicht ausreichend verfügbar ist. Klären Sie die genauen Fristen mit Ihrer zuständigen Beraterin bzw. ihrem Berater ab.
Übergangsfristen bis Ende 2029 in der Geflügelhaltung
- Volierenhaltung: Bestehende Altstallungen dürfen bis Ende 2029 weiterhin bis zu vier Ebenen einschließlich der Bodenfläche haben.
- Auslaufdistanzen: Maximale Entfernung von 150 m bzw. 350 m.
- Mindeststall- und Auslaufflächen: Für Junghennen und Bruderhähne gelten spezifische Anforderungen.
- Detaillierte Beschreibungen dieser Änderungen finden sie im Artikel von DI Dominik Sima
Ausblick – Änderungen in der Bio-Tierhaltung bis Ende 2030
- Ab dem 1. Januar 2031 müssen Ausläufe für Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen und Schweine zu mindestens 50 % unüberdacht sein.
- Ausnahmen: In Regionen mit mehr als 1.200 mm Jahresniederschlag können 25 % unüberdacht sein.
- Ausläufe für Abferkelbuchten und Buchten für Aufzuchtferkel müssen zumindest 25 % unüberdachte Fläche aufweisen.
Weitere Entwicklungen und neue Regelungen für die Bio-Landwirtschaft
Bio-Wein: Eine EU-Verordnung zur Entalkoholisierung von Bio-Wein wird erwartet, um alkoholfreien Bio-Wein zu ermöglichen.
Industrielle Tierhaltung: Eine neue Definition durch die EU-Expertengruppe könnte Änderungen im Bio-Bereich nach sich ziehen.
Die Durchführungsverordnung 2021/1165, in der die zulässigen Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Futtermittelzusatzstoffe sowie Lebensmittelzusatz und -verarbeitungshilfsstoffe geregelt sind, wird geändert. So werden beispielsweise Pflanzenfasermatten als inertes Material für die Sprossenproduktion aufgenommen und diverse Anwendungsbeschränkungen (z.B. Gellan und Ethanol) geändert.
Die Europäischen Expertengruppe (EGTOP) beschäftigt sich mit der künftigen Regelung von biotauglichen Reinigung- und Desinfektionsmitteln in der Verarbeitung von Futter- und Lebensmitteln, diversen Lebensmittelzusatzstoffen, innovativen Haltungssystemen für Schweine sowie Hydrolaten und Insekten.
Kontakt
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DI Doris Hofer M.A.
BIO AUSTRIA, Landwirtschaft
Qualitätsmanagement Landwirtschaft, Richtlinien