Änderungen beim Biokontrollkostenzuschuss
Auch in der neuen Förderperiode können Bio-Neueinsteiger bzw. Neubewirtschafter den Biokontrollkostenzuschuss beantragen. Die neuen Formulare sind online erhältlich.
Förderantrag
Bevor der jährliche Zahlungsantrag für den Biokontrollkostenzuschuss gestellt werden kann, muss der AMA der Förderantrag übermittelt werden. Da es für die neue Förderperiode neue Formulare gibt, müssen auch jene Biobetriebe, die den Förderantrag bereits zwischen 2019 und 2023 gestellt, die Förderung aber noch nicht für fünf Jahre in Anspruch genommen haben, einen neuen Förderantrag stellen. Erst dann kann der jährliche Zahlungsantrag an die AMA übermittelt werden. Betriebe, die den Antrag bereits 2018 oder früher eingereicht haben, müssen keinen neunen Förderantrag stellen. Sie können noch bis spätestens 30. Juni 2025 die Rechnungen der noch nicht geförderten Kontrollen einschließlich dem Kontrolljahr 2023 nachreichen. Die Formulare und Nachweise müssen der AMA vorerst noch per E-Mail übermittelt werden (). Sobald die Antragstellung über die digitale Förderplattform (DFP) möglich ist, können die Daten in die DFP hochgeladen werden. Die DFP ist im E-AMA eingegliedert, das heißt, für die Antragstellung über die DFP ist ein Einstieg ins E-AMA mittels Betriebsnummer und Passwort oder Handysignatur erforderlich.
Kostenschätzung
Alle Sachkosten für Leistungen zur Qualitätskontrolle sind förderbar. Rückerstattet werden 80% der Nettokontrollkosten. Zu den Sachkosten zählen unter anderem die Kosten für die Erstkontrolle und die jährlichen Kontrollkosten. Grundsätzlich sind nur jene Kosten förderbar, die nach der Antragstellung (Einbringung des Förderantrages) anfallen. Deshalb den Förderantrag bereits vor der Jahreshauptkontrolle stellen. Da bereits beim Förderantrag die Nettokosten für fünf Jahre geschätzt werden müssen, sollte bei der Kostenschätzung die jährliche Inflation oder geplante Flächenzugänge mitberücksichtigt werden. Denn es kann maximal die im Vorfeld angegebene Kostenhöhe ausgelöst werden. Sollten die Angaben aus Sicht der AMA nicht plausibel sein, können Unterlagen für die Nachvollziehbarkeit der Kostenschätzung verlangt werden. Für die Rückerstattung ist anschließend das Einbringen des jährlichen Zahlungsantrages notwendig. Diesem sind die Rechnungen der Kontrollkosten und die Einzahlungsbestätigungen beizulegen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Biozentrum Kärntens telefonisch unter 0463-5850-5418 zur Verfügung.