Regelung für den Zukauf von Saatgut

© Kärntner Saatbau

Die neue EU-Bio-Verordnung 2018/848 brachte Änderungen im Bereich des Saatgutzukaufs mit mit sich. Ziel der Verordnung ist es, dass möglichst viele Bio-Betriebe biologisches Saatgut verwenden.

Grundsätzlich ist also Bio-Saatgut zu verwenden!
Als Bio-Saatgut gilt Bio-Originalsaatgut und Nachbau von Umstellungsware und anerkannter Ware. Konventionelles unbehandeltes Saatgut darf nur verwendet werden, wenn vor dem Anbau eine schriftliche Bewilligung der Kontrollstelle vorliegt! Es empfiehlt sich, das Ansuchen bereits bei Bestellung des Saatguts zu stellen.

ACHTUNG: Die wiederholte Verwendung von konventionellem unbehandeltem Saatgut ohne Genehmigung der Kontrollstelle führt zu einer Behördenmeldung durch die Kontrollstelle und zu Verwaltungsstrafen!

Konv. ungebeiztes Saatgut erlaubt?

Für den Zukauf von konventionellem ungebeiztem Saatgut, dass nicht auf der AGES-Ausnahmeliste steht, muss ein Ansuchen an die Kontrollstelle erfolgen. Dieses ist vor dem Zukauf zu stellen. Eine Genehmigung erfolgt nur für das jeweilige Anbaujahr und ist vor dem Wiederanbau erneut einzuholen.

Im Antrag sind jedenfalls folgende Gründe für die Verwendung von konventionellem ungebeiztem Saatgut anzugeben:

  • Bio-/Umstellungssaatgut vergriffen (Auszug aus AGES Bio Datenbank oder Nachweis vom Händler),
  • keine fristgerechte Lieferung,
  • verfügbare Sorten in Bio-/Umstellungsqualität für Standort nicht geeignet.

Was gilt für Grünlandsaatgutmischungen

Konventionelle Grünlandsaatgutmischungen (Dauerwiese, Wechselwiese und Weide inkl. Nachsaatmischungen) können ab 1. Jänner 2023 nur mehr mit Zustimmung der Bio-Kontrollstellen zugekauft werden, außer sie werden auf der nationalen AGES-Ausnahmeliste angeführt. Diese Regelung gilt offiziell seit 2022. Für den Grünlandbereich wurde für das Jahr 2022 jedoch aufgrund mangelnden Bio-Saatgut eine Übergangsfrist beschlossen.

AGES-Liste für nationale allgemeine Ausnahmen

70 % Saatgutmischungen

Als Bio-tauglich gelten auch sogenannte 70 % Saatgutmischungen mit mindestens 70-Gewichtsprozent Bio-/Umstellungskomponenten und maximal 30 % konventionellen Komponenten, sofern diese auf der AGES-Liste der nationalen allgemeinen Ausnahmen geführt werden.

Der Zukauf dieser Mischungen erfordert keine Genehmigung.

Die 70 %-Mischungen werden nur national vertrieben und sind gesondert durch eine Zusatzetikette gekennzeichnet. Das Angebot dieser Mischungen ist aktuell noch eingeschränkt, soll aber zukünftig ausgebaut werden. Derzeit sind Mischungen für Dauerwiesen und Weiden erhältlich, nicht jedoch für Wechselwiesen.

Auf der AGES Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank kann regelmäßig überprüft werden, ob und in welcher Menge biologisches Saatgut bzw. 70-% Mischungen verfügbar sind und welche Komponenten auf der Liste der nationalen allgemeinen Ausnahmen geführt werden und somit ohne Genehmigung als konventionelles Saatgut verwendet werden können.

Gebrauschwertprüfung empfohlen!

Bei Verwendung von Nachbausaatgut wird empfohlen, vor dem Anbau eine Gebrauchswertprüfung bei der AGES durchführen zu lassen zur Kontrolle auf Steinbrand, Schneeschimmel, etc.! Dazu wird eine Probe mit 1 kg eingeschickt an: AGES, Institut für Saatgut, Spargelfeldstraße 191, 1226 Wien, Tel. 050555-31121.

Kontakt

  • DI David Luger

    BIO AUSTRIA, Landwirtschaft
    Pflanzenbau, Klima, Agroforst
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