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Am 13.09.2022 wurde der österreichische GAP – Strategieplan, in dem die Ausgestaltung der nächsten Förderperiode festgelegt ist, von der Europäischen Kommission genehmigt. Das entsprechende Dokument wurde vom Landwirtschaftsministerium hier veröffentlicht:
Teil des GAP – Strategieplans ist auch das österreichische Agrarumweltprogramm (ÖPUL). Wir haben die wichtigsten Punkte, die es im ÖPUL ab 2023 zu beachten gibt auf dieser Seite zusammengefasst – angefangen von der Bio-Maßnahme bis hin zu den kombinierbaren Maßnahmen.
Den gesamten Entwurf für das ÖPUL 2023 mit allen Details finden Sie hier: info.bmlrt.gv.at
Zusätzlich zu den ÖPUL – Auflagen sind in der Förderperiode ab 2023 auch die Vorgaben der Konditionalität zu beachten. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass bei der Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen im Rahmen der ÖPUL – Biomaßnahme auch die Vorgaben der GLÖZ 8 zu berücksichtigen sind. In der BIO AUSTRIA – Zeitung 5/2022 gibt es einen ausführlichen Artikel zu diesem Thema. (BIO AUSTRIA Zeitung)
Bio-Maßnahme
Die Biomaßnahme setzt sich aus einem mehrjährigen Basismodul und optionalen einjährigen Modulen zusammen.
ab > 5 ha Acker: maximal 75 % Getreide und Mais, keine Kultur mehr als 55 % Anteil an Ackerfläche (ausgenommen Ackerfutter)
Anlage von Biodiversitätsflächen
ab > 2 ha Ackerfläche sind 7 % Biodiversitäts-Flächen anzulegen Flächen folgender Maßnahmen sind anrechenbar, wenn es sich um Ackerstillegungen handelt: Naturschutz, Ergebnisorientierte Bewirtschaftung; außerdem Mehrnutzungshecken, begrünte Abflusswege in der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ Auswaschungsgefährdete Ackerflächen laut Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ sowie Bracheflächen gemäß GLÖZ 8 beziehungsweise Gewässerrandstreifen gemäß GLÖZ 4
Betriebe unter 10 ha Ackerfläche können die Verpflichtung durch die zusätzliche Anlage von Biodiversitätsflächen auf Grünland erfüllen.
Schläge größer 0,5 ha auf Ackerflächen mit einer überwiegenden Hangneigung >= 10 %, auf denen erosionsgefährdete Kulturen ohne erosionsmindernde Verfahren gemäß der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ angebaut werden, erhalten keine Ackerflächen Basismodulprämie.
Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen 3 Stunden Biodiversität und 5 Stunden Biologische Wirtschaftsweise
Anlage von Biodiversitäts-Flächen
Vier Möglichkeiten im Grünland:
erste Nutzung frühestens mit der zweiten Mahd von vergleichbaren Schlägen oder einmähdige Wiese (ohne Bergmähder)
nutzungsfreier Zeitraum nach der ersten Nutzung (Weide oder Mahd) von zumindest neun Wochen
Belassen von Altgrasflächen mit spätester Mahd am 15.8.
Neueinsaat einer dauerhaften, regionalen Grünland-Saatgutmischung aus mindestens 30 Arten aus sieben Pflanzenfamilien
Einzuhalten bei Biodiversitäts-Flächen am Acker:
Auf Feldstücken mit mehr als 5 ha sind am Feldstück Biodiversitätsflächen oder andere, für Biodiversitätsflächen anrechenbare Flächen von in Summe zumindest 15 a anzulegen. Diese Verpflichtung gilt erst ab 10 ha Gesamtackerfläche am Betrieb; zur Erreichung der 15a können auch dem Feldstück zugeordnete GLÖZ-Landschaftselemente angerechnet werden Diese GLÖZ-Flächen zählen jedoch nicht für die Erreichung der 7% Grenze für Biodiversitätsflächen.
Neueinsaat/Einsaat einer Saatgutmischung mit mindestens sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens drei verschiedenen Pflanzenfamilien, maximal 10 % nicht insektenblütige Mischungspartner und/oder
Belassen von bestehenden Grünbrachen oder dauerhaft begrünten Acker-flächen im Rahmen von einzelflächenbezogenen Maßnahmen des ÖPUL2015, die zumindest seit dem Mehrfachantrag-Flächen 2020 durchgehend als Grünbrachen oder Ackerfutterflächen mit entsprechendem Code beantragt und seither nicht umgebrochen wurden.
Neueinsaaten in den Jahren 2021 und 2022 können anerkannt werden, wenn die Flächen als Biodiversitätsflächen beantragt und seither nicht umgebrochen wurden.
Neueinsaat bis spätestens 15.5. des Kalenderjahres, Umbruch frühestens am 15.9. des zweiten Jahres; Im Falle des Anbaues einer Winterung oder Zwischenfrucht ist der Umbruch bereits nach dem 31.07. des 2. Jahres möglich. Im Falle eines Umbruchs von Grünbrachen gilt bis 31.12. ein Nutzungsverbot auf diesen Flächen.
Mahd/Häckseln mindestens einmal jedes zweite Jahr, maximal zweimal pro Jahr – auf 75 % der Biodiversitätsflächen frühestens am 1.8.; keine Düngung erlaubt
Verbringung des Mähgutes ist erlaubt; Beweidung und Drusch sind nicht erlaubt.
Optionaler Zuschlag: Neueinsaat mit regionaler Acker-Saatgutmischung aus mindestens 30 Arten aus sieben Pflanzenfamilien; jährliche Mahd und Abtransport des Mähguts. Reinigungsschnitt im ersten Antragsjahr auch vor dem 01.08. zulässig.
Optionale Module (einjährig):
Erhaltung punktförmiger LSE (Prämiendifferenzierung zwischen Streuobst und sonstige LSE): 12 (Streuobst) bzw. 8 € pro LSE
Zuschlag für zusätzliche Biodiversiäts-Flächen > 7 %: 300 € /ha A, 100 € /ha GL (weitere Zuschläge möglich z.B. f. Ackerzahl >= 50 (70 €) oder Grünlandzahl >= 30 (50 €))
Wildkräuter- und Brutflächen (Getreideflächen mit doppeltem Reihenabstand): 250 €/ha (max. 20 ha)
Feldfutter, förderbare Leguminosen und Blühpflanzen (Heil- und Gewürzpflanzen): 50/60/80/120 oder 150 € pro ha, je nach Kultur
Zuschlag für Feldgemüse und Erdbeeren: 200 €/ha
Bergmähwiesen (Steilflächen > 50 %): 400 €/ha
Anlage einer Mehrnutzungshecke: 800 €/ha
Monitoringzuschlag (Teilnahme an Naturschutz-Monitoringprogramm): 100 – 275 € je nach Programm
Hinweis: Auch Bio-Bienenstöcke können wieder beantragt werden: max.900 Stöcke/Betrieb): 28 €/Stock für ersten 100 Stöcke, 24 €/Stock für 101 bis 900
Kombinierbare Maßnahmen:
Bei den kombinierbaren Maßnahmen handelt es sich um einjährige und mehrjährige Maßnahmen. Einjährig sind die Tierwohl-Maßnahmen, die Begrünungs- und Erosionsschutzmaßnahmen, die Bodennahe Gülleausbringung, Natura 2000 – Landwirtschaft und die Wasserrahmenrichtlinie-Landwirtschaft sowie der Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau und die Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen. Alle anderen kombinierbaren Maßnahmen sind mehrjährig. Um die Maßnahmen „Heuwirtschaft“ oder „Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“ beantragen zu können, muss man auch an der Biomaßnahmen bzw. an der Maßnahme UBB teilnehmen.
Acker
Begrünung Zwischenfrucht
81 – 220 €/ha je nach Variante
mind. 1,5 ha Ackerfläche
im Begrünungsjahr aktiv angelegte Kulturen (inkl. Untersaaten) nach Hauptfrüchten
Nutzung und Pflege erlaubt – Begrünung muss erhalten bleiben
7 Varianten
Begrünung System Immergrün
70 – 90 €/ha
mind. 1,5 ha Ackerfläche
Flächendeckende Begrünung auf mind. 85 % der Ackerflächen
Zwischenfrüchte: mind. 3 Mischungspartner aus 2 Pflanzenfamilien; nach dem 20.09. angelegte Zwi-schenfrüchte müssen winterhart sein, dürfen frühestens am 15.02. umgebrochen werden, können auch in Reinsaat angelegt werden.
Erosionsschutz Acker
Teilnahme an Zwischenfrucht oder Immergrün erforderlich
Mulchsaat/Direktsaat/ Strip –Till: 50 bzw. 80 €/ha
Anhäufungen bei Erdäpfeln: 150 € /ha
Begrünte Abflusswege auf Ackerflächen: 550 €/ha
Untersaaten bei Ackerbohne, Kürbis, Soja, Sonnenblume: 75 €/ha + 15 € Zuschlag bei Teilnahme an Biomaßnahme
Vorbeugender Grundwasserschutz Acker
Ausweitung der Gebietskulisse
Senkung der Prämie von 100 € auf 50 € bzw. für Bio von 85 € auf 25 €
Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland (nur in Kombi mit Bio/UBB)
30/50/70 oder 100 €/ha je nach GLZ; 150 € Zuschlag f. artenr. Grünland
mind. 2 ha GL und Tierhalter
Verzicht auf Grünlandumbruch auf allen Flächen des Betr.
Prämie f. umbruchsfähiges GL mit Hangneigung <18 %.
GL Anteil mind. 40 % im ersten Jahr der Verpflichtung
Heuwirtschaft (nur in Kombi mit Bio/UBB)
135 €/ha; bei Verzicht auf Mähaufbereiter 155 €/ha
ehemaliger Silageverzicht
Verzicht auf Silagebereitung, -fütterung und Lagerung am gesamten Betrieb
Bewirtschaftung von mind. 2 ha gemähter Grünlandfläche
Tierhalter im ersten Jahr der Verpflichtung
Bewirtschaftung von Bergmähdern
350/550/900 € pro ha f. Traktor-/Motormäher-/Sensenmahd
max. 1 Mahd pro Jahr (Prämie nur im Jahr der Mahd)
Verzicht auf Beweidung (Nachweide nach 15.08. zulässig)
Großteil der Schlagflächen muss über 1200m liegen
Almwirtschaft
40/60/80 € pro ha je nach Erreichbarkeit
mind. 3 ha mit mind. 3 GVE bestoßen im 1. Jahr, mind. 60 T.
Zuschlag für Naturschutz auf der Alm (5 € /ha)
Tierwohl/genet. Ressourcen:
Tierwohl – Weide
40 – 60 €/RGVE; 16 – 24 €/RGVE Zuschlag 150
Teilnahme mit mind. 2 RGVE /Betrieb über alle Kategorien
Optional 150 Tage Weidedauer für einzelne Kategorien
Beweidung über wesentlichen Teil des Tages
Grundfutterbedarf ist während Weidedauer überwiegend über Beweidung abzudecken
Tierwohl – Stallhaltung Rinder
180 €/RGVE
TGD –Teilnahme bei Betrieben > 10 GVE
auch für weibliche Rinder (Teilnahme Qualitätsprogramm)
optionaler Zuschlag für Festmistkompostierung: 20 €/RGVE
Bei gleichzeitiger Teilnahme an Tierwohl – Weide: 150 €/RGVE
Tierwohl – Stallhaltung Schweine
Basisprämie für Ferkel: 180 €/GVE; Zuschlag 250 €/GVE für ausschließlich unkupierte Ferkel
Basisprämie für Jung- und Mastschweine: 65 €; Zuschlag 60 €/GVE für ausschließlich unkupierte Jung- und Mastschweine
Basisprämie für Zuchtsauen und gedeckte Jungsauen: 80 €
Zuschlag für GVO freie Eiweißfuttermittel aus europ. Herkunft: 60 €/GVE
Auch Betrieben mit Freilandhaltung steht der Zugang zu der Maßnahme nun offen
Tierwohl – Behirtung
75 € f. die ersten 20 RGVE, 140 €/RGVE Milchvieh-Zuschlag;
ab 21 RGVE 25 bzw. 100 €/RGVE
mit Teilnahme am Almbewirtschaftung verknüpft
mind. 60 Tage Behirtung
Optionaler Zuschlag Herdenschutzhund: 700 €/Hund (max. 5 Hunde je Alm)
Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen
Stichtag: 1.4. des Antragsjahres (sofern nicht anders festgelegt)
für Rassen mit besonderem Generhaltungsprogramm gemäß Anhang D
Förderbare Tiere sind reinrassige Zuchttiere gemäß den Tierzuchtgesetzen der Länder und den genehmigten Zuchtprogrammen mit dem Zuchtziel Erhalt der Rasse mit definierten Anforderungen.
Dauerkulturen:
Erosionsschutz Obst/Wein/Hopfen
180 – 880 €/ ha je nach Kultur u. Hangneigung
Mind. 0,5 ha
ganzj. Begrünung in allen Fahrgassen (mind. 3 winterharte Mischungspartner)
Extensive Weidnutzung durch Schafe, temporäre Weidenutzung durch Geflügel zulässig
Optionaler Zuschlag f. Einsatz von Organismen und Pheromonen (Bio: 67,5 – 82,5 €)
Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau
selbe Förderhöhe für gewachsenen Boden und Substratkultur: 2000 €/ha
Allgemein:
Naturschutz
auf Acker- und Grünlandflächen oder auf Betriebsebene
mind. eine Nutzung alle 2 Jahre
keine maschinelle Entsteinung, Geländekorrekturen, Ablagerungen, Aufschüttungen
keine Ein- oder Nachsaaten auf Grünlandflächen (Ausnahme: Sanierungen)
keine zusätzliche Düngung auf Weideflächen (Ausnahme: Mähweiden)
Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen laut Projektbestätigung der Naturschutzabteilung des Landes