Bekanntgabe der Tierhaltererklärung für Schweine-Biobetriebe!

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© Obermaierhof

Durch die Novellierung der 1. Tierhalteverordnung muss jeder Schweine haltende Betrieb nun jährlich eine Tierhaltererklärung abgeben. Erstmals muss diese am 31. März 2024 vorliegen.

Die Tierhaltererklärung kann ausschließlich über das online-Formular im VIS abgegeben werden. Etwaige Dokumente können optional hochgeladen, nicht jedoch per Fax oder Post übermittelt werden.

Online-Portal VIS

Der Einstieg in das Online-Portal des VIS erfolgt nach Eingabe der persönlichen Zugangsdaten. Diese Zugangsdaten können nach Eingabe der Betriebsnummer und Adressdaten über den folgenden Link angefordert werden: 
https://vis.statistik.at/vis/formulare/vis-web-zugriffsdaten

Die Zugangsdaten werden innerhalb von etwa zehn bis 14 Tagen per Post zugeschickt. Mit ihnen kann man sich dann über den folgenden Link einloggen: 
https://portal.statistik.at/

Tierhaltererklärung Antrag

Die Tierhaltererklärung findet man unter „Antrag“ -> „sonstige Anträge für Tierhalter“ -> „Tierhaltererklärung gemäß Tierhaltungsverordnung“. Das VIS bietet eine detaillierte Anleitung an, in der die Erstellung der Tierhaltererklärung Schritt für Schritt dargestellt ist:
https://vis.statistik.at/fileadmin/ovis/media/documents/anleitungen/VIS_Anleitung_Bekanntgabe_der_Tierhaltererklaerung.pdf.

Bio-Betriebe, die ausschließlich unkupierte Tiere halten, müssen die Ergebnisse von Schwanz- und Ohrverletzungen laut Anhang B dokumentieren und bestätigen. Sollten jedoch durch einen genehmigten konventionellen Tierzukauf kupierte Tiere am Betrieb gehalten werden, muss die Tierhaltererklärung laut Anhang A beachtet werden. Weitere Infos:
Maßnahmen zur Reduktion von Schwanzkupieren – Tierschutzkonform  

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