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Beschlüsse der Delegierten: Richtlinien zu Biodiversität und Fruchtfolge sowie Abrollnest
28.11.2024
Biodiversität und Fruchtfolge sowie Abrollnest in der Legehennenhaltung – zu diesen Themen wurden in der Delegiertenversammlung am 21. November 2024 Richtlinien beschlossen.
Delegierte BIO AUSTRIA Bäuerinnen und Bauern aus ganz Österreich entscheiden über die BIO AUSTRIA Richtlinien, die über den gesetzlichen Bio-Standard – das sind die EU-Bio-Verordnung und die österreichische Richtlinie des Beirats für biologische Produktion – hinausgehen.
Mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung gilt für BIO AUSTRIA Betriebe:
Vereinfachungen zur Richtlinie Biodiversität & Fruchtfolge
Der Biodiversitätsrechner ist von BIO AUSTRIA Betrieben ab 2 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche auszufüllen.
Für kleinere Betriebe entfällt der damit verbundene unverhältnismäßig hohe Aufwand. Bioland und Bio Suisse haben gleichlautende Regelungen. Der Fruchtfolgerechner ist weiterhin von Betrieben mit mehr als 5 Hektar Ackerland auszufüllen.
Die aktuellen Berichte aus Biodiversitäts- und Fruchtfolgerechner sind bei der jährlichen Bio-Kontrolle vorzulegen.
Um den Aufwand für die Betriebe so gering wie möglich zu halten, werden die Berichte von BIO AUSTRIA erstellt und den Betrieben zugeschickt. Die Betriebe prüfen, ob die Daten aktuell sind. Ist das der Fall, können die Berichte 1:1 für die Bio-Kontrolle herangezogen werden. Sind die Daten nicht aktuell, müssen diese vom Betrieb im Rechner entsprechend geändert werden. Die BIO AUSTRIA Beraterinnen und Berater unterstützen dabei gerne! Der aktualisierte Bericht ist dann bei der Kontrolle vorzulegen.
Liegt bei der Bio-Kontrolle kein Bericht zum Biodiversitäts- und Fruchtfolgerechner vor, so führt das bis auf Weiteres zu keiner Sanktion. Die Kontrollore werden in diesem Fall ans Ausfüllen erinnern und die Beraterinnen und Berater aktiv auf den Betrieb zukommen. Bisher sind die Rechner ein reines Selbstevaluierungs-Werkzeug. Um die Übereinstimmung der Angaben in den Rechnern mit der Realität abzugleichen werden ab 2026 jährlich fünf Prozent der Betriebe von der Bio-Kontrolle auf ihre Richtigkeit überprüft werden. 2029 wird Art und Umfang der Kontrolle evaluiert.
Weitere wichtige Eckpunkte der Richtlinie wie 100 Punkte für die Bio-Grundleistungen, 200 Punkte Mindestpunkteanzahl, freie Wahl der Maßnahmen bleiben unverändert bestehen.
Abrollnest für kleinere Ställe
Bei nicht eingestreuten Nestern wie dem Abrollnest legen die Hennen ihre Eier auf geneigte Böden, die in der Regel mit einem Rasenteppich oder Gumminoppenmatten ausgelegt sind. Das gelegte Ei rollt anschließend in einen geschützten Eierkanal außerhalb des Nestes, der für die Hennen nicht mehr erreichbar ist. Neben geringeren Anschaffungskosten sind wesentliche Vorteile dieses Systems die zeitlich flexible Eiabnahme, der geringere Arbeitszeitaufwand sowie potenziell weniger verschmutzte und kaputte Eier. Nachteilig sind eine etwas höhere Verlegerate und dass die Hennen ihr angeborenes Nestbau- und Eiablageverhalten nur eingeschränkt ausleben können.
Nachdem die Nachteile des Einstreunests besonders bei nicht automatisierten, kleineren Beständen wirksam werden, hat die Delegiertenversammlung beschlossen: Ab sofort soll ein Abrollnest bis zu 1000 Legehennen pro Stall möglich sein. Die Grenze von 1000 Legehennen wurde deshalb gewählt, weil ab dieser Betriebsgröße auch ein richtlinienkonformer Außenklimabereich angeboten werden muss.