BIO AUSTRIA zu neuen Gentechnik-Verfahren: Gentechnikfreiheit Österreichs sichern

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19. Jänner 2018

Wahlfreiheit für Bäuerinnen und Bauern sowie Konsumentinnen und Konsumenten nur mit verpflichtender Kennzeichnung neuer Gentechnik gesichert.

Die Generalanwaltschaft des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat heute ihre Ansicht veröffentlicht, wonach bestimmte neue Gentechnik-Verfahren nicht vom EU-Gentechnik-Recht umfasst sind und daher in nationaler Kompetenz liegen. BIO AUSTRIA Obfrau Gertraud Grabmann kommentiert die aktuelle Entwicklung:

„Sollten die Richter des EuGH der Einschätzung des Generalanwalts folgen, dann klafft im EU-Gentechnik-Recht eine große Lücke, die rasch geschlossen werden muss. Denn auch neue gentechnische Verfahren können unbeabsichtigte Veränderungen der Erbsubstanz verursachen und bergen damit potenziell Umwelt- und Gesundheitsrisiken. Dem Vorsorgeprinzip entsprechend, müssen daher auch diese neuen gentechnischen Verfahren verpflichtend einem Risikobewertungsverfahren unterzogen und als Gentechnik gekennzeichnet werden. Nur so kann die Wahlfreiheit der Bäuerinnen und Bauern sowie Konsumenten in der Landwirtschaft und im Bereich der Lebensmittel sichergestellt werden“, so Grabmann.

Risikobewertung und Kennzeichnung erforderlich

Es muss betont werden, dass der Generalanwalt in dieser Einschätzung nicht das Risiko dieser Technologien bewertet, sondern nur zu dem Schluss kommt, dass es nicht die Absicht war, diese im EU-Recht zu regeln. Der Generalanwalt weist in Bezug auf die Frage der Sicherheit sogar explizit darauf hin, dass „weder der historische Kontext noch die innere Logik der GVO-Richtlinien die Auffassung stützten, dass der Unions-Gesetzgeber nur sichere Mutagenese-Verfahren nach dem Stand von 2001 habe ausnehmen wollen“.

Europaweite Regelung notwendig

Auf Grund der hier konstatierten fehlenden Harmonisierung auf EU-Ebene würde es daher in der Kompetenz der Mitgliedstaaten liegen, diese Techniken gesetzlich zu regeln. Laut österreichischem Gentechnik-Gesetz ist auch die zur Diskussion stehende, gerichtete Mutagenese eindeutig vom Geltungsbereich umfasst. „Österreich muss daher an dieser Auslegung festhalten und gegebenenfalls Impulsgeber beim Schließen der bestehenden Lücken im EU-Recht spielen. Dieser Auftrag ergibt sich alleine aus dem hierzulande klaren gesellschaftlichen Konsens und über alle Parteigrenzen hinweg bestehenden Schulterschluss für ein gentechnikfreies Österreich“, so die BIO AUSTRIA Obfrau abschließend.

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  • Mag. Birgit Ebermann

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