Enthornung von Kälbern
Aufgrund einer Initiative von BIO AUSTRIA können ab 1.1.2023 Kälber bis zum Alter von 8 Wochen, anstatt bis zu 6 Wochen im Rahmen einer betriebsbezogenen Ausnahmegenehmigung – Antragsstellung übers VIS – enthornt werden.
Wichtig: Die Entfernung der Hornknospen bei über 6 Wochen alten
Tieren darf nur vom Tierarzt durchgeführt werden darf.
Die Ausnahmegenehmigung wird auf 3 Kalenderjahre, wirksam ab dem Antragsjahr, befristet erteilt. Das heißt wenn der Antrag im Jahr 2023 gestellt wird, gilt eine erteilte Ausnahmegenehmigung bis 31. Dezember 2025.
Für Tiere, die älter als 8 Wochen sind, ist aufgrund der Vorgaben der EU-Bio-Verordnung weiterhin eine Genehmigung für die Enthornung für das Einzeltier
erforderlich. Eine fallweise Ausnahmegenehmigung ist per Antragstellung über VIS einzuholen.
Die Vorgaben der Tierhaltungsverordnung betreffend Sedierung, Lokalanästhesie und postoperativer Schmerzbehandlung bleiben unverändert.
Bitte beachten:
- Für betriebsbezogene Ausnahmegenehmigungen, für die der Antrag Anfang
2020 gestellt wurde, läuft mit Jahresende die dreijährige Gültigkeit aus. Im Jahr 2023 ist daher vor Eingriffen rechtzeitig ein neuer Antrag über das VIS-System zu stellen. - Für bestehende betriebsbezogene Ausnahmegenehmigungen, die vor dem 1.1.2023 erteilt worden sind und deren Befristung über den 31.12.2022 hinaus läuft, gelten ebenfalls die ab 1.1.2023 geänderten Bestimmungen hinsichtlich der Altersgrenze bei Rindern.
- Die Entfernung der Hornknospen bei über 6 Wochen alten
Tieren darf nur vom Tierarzt durchgeführt werden darf.