GLÖZ 6: Mehr Flexibilität in Sicht!

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BIO AUSTRIA setzt sich seit Monaten intensiv für mehr Flexibilität bei der Umsetzung des GLÖZ-6-Standards betreffend Mindestbodenbedeckung ein. Das Landwirtschaftsministerium hat hierzu am 21. Juni 2023 die erste Änderung des GAP-Strategieplans bei der EU-Kommission eingereicht. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission sind folgende Änderungen ab Herbst 2023 vorgesehen:

  • Die Liste an Kulturen, die vom Mindestanteil ausgenommen sind, wird erweitert:
  • Flächen mit Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrübe, Heil- und Gewürzpflanzen, Sommermohn, Öllein sowie für die Saatgutvermehrung von Gräsern und Mais sollen vom Mindestausmaß von 80 % Bodenbedeckung der Ackerflächen ausgenommen werden. Bei den Ausnahmen für Heil- und Gewürzpflanzen sind die folgenden Pflanzenarten umfasst: Acker-Stiefmütterchen, Anis, Baldrian, Basilikum, Bockshornklee, Borretsch, Brennessel, Dille, Drachenkopf, Flohsamen, Gewürzfenchel, Kamille, Kerbel, Koriander, Kornblume, Kreuzkümmel, Kümmel, Leindotter, Malve, Mariendistel, Nachtkerze, Neslia (Finkensame), Petersilie, Ringelblume, Saflor, Schwarzkümmel, Steinklee, Studentenblume, Zuckerwurzel.
  • Außerdem sind Ausnahmen für geflügel- bzw. schweinehaltende Betriebe bis zu 40 ha Ackerfläche und mit einem Maisanteil über 30 % vorgesehen. Flächen auf schweren Böden, die von solchen Betrieben bewirtschaftet werden, sollen ebenso ausgenommen werden, wenn der Betrieb über einen Mindestviehbesatz von 0,3 GVE/ha Ackerfläche verfügt.
  • Auch bei Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmungen müssen jedoch im definierten Zeitraum (1.11. bis 15.2.) mindestens 55 % der betrieblichen Ackerflächen eine Bodenbedeckung aufweisen, wobei die Ausnahmen für folgende Feldgemüsearten bestehen bleiben:
  • Artischocke, Brokkoli, Buschbohne, Cardy, Chicorée, Chinakohl, Eichblattsalat, Eissalat, Endiviensalat, Grünerbsen, Grünkohl, Grünsoja, Gurke, Haferwurzel, Käferbohne, Karfiol, Karotte, Kerbel, Knoblauch, Knollenfenchel, Kochsalat, Kohl, Kohlrabi, Kopfsalat, Kraut, Kren, Speisekürbis, Lollo, Mangold, Melanzani, Melone, Pak Choi, Paprika, Paradeiser/Tomaten, Pastinak, Pepino, Porree, Radicchio, Radieschen, Rettich, Rhabarber, Römische Salate, Rote Rübe, Rucola, Schwarzwurzel, Sellerie, Spargel, Speiserübe, Spinat, Sprossenkohl, Stangenbohne, Vogerlsalat, Zucchini, Zuckerhut, Zuckermais und Zwiebel.

Das bedeutet von der Gesamtackerfläche sind jene Flächen abzuziehen, auf denen oben genannte Gemüsekulturen angebaut werden. Von der verbleibenden Ackerfläche müssen nach Abzug der anderen Ausnahmen aus den angeführten Punkten 1 und 2, mind. 55 % der Ackerfläche „bedeckt“ sein. Als Bodenbedeckung gilt der Anbau einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht), Belassen von Ernterückständen oder mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. Grubber, Scheibenegge).

Die Änderung des GAP-Strategieplans wird aktuell durch die Europäische Kommission geprüft. Das Landwirtschaftsministerium rechnet mit einer Genehmigung des Antrags noch vor Herbst 2023.