Neue Regelungen für die Auslaufgestaltung bei Bio-Hühnern

Hühner Grünauslauf
© Eiermacher GmbH
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Ein gut strukturierter, mit Vegetation bedeckter Hühnerauslauf ist die Visitenkarte für artgerechte Geflügelhaltung am Bio-Betrieb. Damit Hühner den gesamten ihnen zur Verfügung stehenden Auslauf attraktiv finden und der Nährstoffeintrag auf die gesamte Fläche verteilt wird, sind schutzbietende Elemente anzubieten.

Ende Dezember 2017 wurde vom Gesundheitsministerium mittels Erlass eine neue Regelung zur Gestaltung des Auslaufs für Bio-Hühner, der Auslaufruhezeit sowie des Mindestalters zur Auslaufgewährung veröffentlicht.

Auslaufruhezeit für Geflügel

Wenn Geflügelställe zwischen zwei Belegungen geräumt, gereinigt und desinfiziert werden, muss im Grünauslauf eine Ruhezeit von zwei Wochen eingehalten werden, damit sich die Vegetation erholen und nachwachsen kann. Die Ruhezeit ist entsprechend zu verlängern, sofern kein ordnungsgemäßer Bewuchs vorhanden ist.

Auslaufmanagement für Hühner

Damit Legehennen und Masthühner das gesamte Auslaufgelände gleichmäßig nutzen und die Vegetation dadurch geschont bleibt, müssen über den gesamten Auslauf verteilt schutzbietende Elemente zur Verfügung gestellt werden. Als schutzbietende Elemente können sowohl Pflanzen als auch technische Elemente wie z.B. Sandkisten, Windschutznetze oder Gerüste dienen, wenngleich pflanzlichen Elementen der Vorzug gegeben werden soll.
Bezogen auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestauslauffläche müssen mindestens zwölf schutzbietende Elemente pro Hektar mit einer gemeinsamen Beschattungsfläche von 1 % (d.h. 100 m² bei 1 ha) zur Verfügung gestellt werden.

Erhebung der Fläche

Es werden nur jene schutzgebenden Elemente berücksichtigt, die innerhalb des Auslaufs wurzeln bzw. aufgestellt werden. Bei technischen Schutzobjekten muss die Mindestgrundrissfläche zumindest 0,5 m² betragen. Das Flächenausmaß wird anhand der tatsächlichen geometrischen Grundrissfläche bemessen.
Ein Baum zählt unabhängig vom tatsächlichen Kronendurchmesser mit 8 m² als schutzgebendes Element, wenn er einen Mindestkronendurchmesser von 2 m hat. Bei Büschen, Hecken und/oder Baumgruppen ist die tatsächlich von den Pflanzen eingenommene Fläche anrechenbar, mindestens jedoch 0,5  m². Damit gewährleistet ist, dass sich die schutzgebenden Elemente verteilt auf der gesamten Auslauffläche befinden, beträgt der Maximalabstand eines Elements zum nächstgelegenen Element, Stallgebäude bzw. Auslaufflächenrand 30 m.

Wann sind keine Schutzelemente notwendig?

Haltungssysteme, deren Auslaufflächen nicht weiter als 20 m von den Auslaufklappen des Stallgebäudes entfernt sind, müssen keine Schutzelemente vorweisen.

Inkrafttreten und Kontrolle

Es ist zu beachten, dass diese Regelung spätestens ab 1. Jänner 2019 in Kraft tritt. Wenn die Verringerung der Auslaufruhezeit von vier auf zwei Wochen bereits 2018 in Anspruch genommen wird, so sind diese Anforderungen ab sofort zu erfüllen.
Den Kontrollorganen ist ein dokumentierter Nachweis über die zur Verfügung stehenden Auslaufflächen, deren zeitliche Nutzung sowie über die Natur und Anrechenbarkeit der darauf befindlichen schutzbietenden Elemente vorzulegen.

Mindestalter Zugang zu Auslauf

Grundsätzlich muss Bio-Geflügel zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch ab der vollständigen Befiederung, Zugang zu Auslaufflächen angeboten werden. Sofern Witterungsbedingungen und Bodenzustand dies erlauben, ist den Tieren ist daher ab folgendem Alter Auslauf anzubieten:

  • Junghennen/Legehennen: ab der 12. Lebenswoche
  • Masthühner und Enten: ab dem 29. Lebenstag
  • Legehybridhähne: ab dem 43. Lebenstag
  • Pute und Gänse: ab dem 50. Lebenstag

Kontakt:

Kontakt

  • DI Doris Hofer M.A.

    BIO AUSTRIA, Landwirtschaft
    Qualitätsmanagement Landwirtschaft, Richtlinien
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