Richtiges Ausfüllen der Tierhaltererklärung für schweinehaltende Betriebe

Veröffentlicht am 21. Februar 2025
Schweinenase Stall
© Kraft

Bis spätestens 31. März des Folgejahres (d. h. die Tierhaltererklärung für das Jahr 2024 muss spätestens am 31. März 2025 fertig sein) müssen auch alle Bio-Schweinehalter:innen Schwanz- und Ohrverletzungen erheben sowie die sogenannte Tierhaltererklärung durchführen. Ab und an tauchen noch Fragen auf, wie zum Beispiel: Was ist, wenn ich kupierte Tiere am Hof habe?


Der Wortlaut in der 1. Tierhaltungsverordnung lautet, dass nur Halter von „ausschließlich unkupierten Tieren“ keine Risikoanalyse machen müssen. Diese müssen auch nur die Tierhaltererklärung Anhang B ausfüllen und hochladen. Wenn jemand kupierte Tiere am Betrieb hat– z. B. Zukauf von konventionellen Zuchtsauen – muss die Tierhaltererklärung A und die dazu gehörige Risikoanalyse durchgeführt werden. In diesen Fällen sollte die „Unerlässlichkeit des Schwanzkupierens“ vom Herkunftsbetrieb bestätigt werden. Dies würde auch für Eigenbedarfsschweinehalter gelten, die konventionelle, kupierte Tiere zukaufen.


In beiden Fällen müssen die genannten Aufzeichnungen geführt und abgelegt werden, um im Falle einer amtstierärztlichen Kontrolle vorgezeigt werden zu können.
BIO AUSTRIA hat Erleichterungen für Betriebe, die nur wenige Schweine halten, gefordert. Die nun erzielte Stufenregelung ist aus Sicht von BIO AUSTRIA noch nicht ausreichend. Wir setzen uns daher weiterhin dafür ein, die Dokumentationspflichten für Kleinstbetriebe aufzuheben.

Die bisher erreichte Stufenregelung für kleine Betriebe sieht wie folgt aus:

  • 2024 können Betriebe mit maximal 50 Schweinen die Tierhaltererklärung in Papierform am Betrieb aufliegen haben oder ins VIS eingeben
  • 2025 können Betriebe mit maximal 10 Schweinen die Tierhaltererklärung in Papierform am Betrieb aufliegen haben oder im VIS eingeben
  • 2026 müssen ALLE Betriebe, unabhängig von der Anzahl an gehaltenen Schweinen, die Tierhaltererklärung elektronisch im VIS erfassen


Für diesen Stufenplan ist der Bestand an Schweinen, der im Rahmen der Stichtagserhebung am 01. April im MFA Antrag angegeben wurde bzw. direkt ans VIS gemeldet wurde, ausschlaggebend.

Die Aufzeichnungen könnt ihr auch in eurem Stallkalender machen oder ein Blatt in euer Stallbuch reinlegen!

Die Tierhaltererklärung Anhang B (für Betriebe mit ausschließlich unkupierten Tieren) sowie Tierhaltererklärung Anhang A und Risikoanalyse (für Betriebe die auch kupierte Tiere halten) findet man unter folgenden Links:

Diese beiden Formulare dienen ausschließlich der Dokumentation auf dem Betrieb und können NICHT für die Meldung an das VIS verwendet werden. Die Meldung an das VIS kann ausschließlich über das VIS online Formular erfolgen.
Risikoanalyse