Umbruch und Neuanlage von Biodiversitätsflächen

© Kärntner Saatbau

Die verpflichtende Anlage von Biodiversitätsflächen stellt eine der größten Veränderungen für Biobetriebe im Rahmen des laufenden ÖPUL-Programms dar. Aufgrund der vorgeschriebenen Anlagedauer von mindestens 2 Jahren, können bestehende Biodiversitätsflächen bei Bedarf heuer erstmalig wieder umgebrochen und neu angelegt werden. Die geltenden ÖPUL-Auflagen zu Biodiversitätsflächen werden im folgenden Artikel besprochen.

Regelung zu Biodiversitätsflächen

Die Anlage von Biodiversitätsflächen wird im ÖPUL in den Maßnahmen BIO und UBB im Ausmaß von mindestens 7 % der Ackerfläche gefordert. Dies gilt für Betriebe mit einer Ackerfläche größer zwei Hektar. Für Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerfläche besteht die Möglichkeit, diese Verpflichtung durch die Anlage von zusätzlichen Biodiversitätsflächen auf gemähtem Grünland zu erfüllen. Dies wird aus Sicht der Beratung auch empfohlen.

Auf Acker-Feldstücken mit mehr als 5 ha sind am jeweiligen Feldstück Biodiversitätsflächen von in Summe zumindest 0,15 ha anzulegen, wobei diese Biodiversitätsflächen entweder auf einem einzigen Schlag oder auf mehrere Schläge verteilt angelegt sein können. Diese Verpflichtung gilt erst ab 10 ha Ackerfläche am Betrieb.

In den Förderauflagen zur Anlage von Biodiversitätsflächen am Acker ist festgehalten, dass für die Anlage von Acker-Biodiversitätsflächen eine Neueinsaat einer Saatgutmischung mit mind. sieben insektenblütigen Komponenten aus mind. 3 Pflanzenfamilien erfolgen muss, wobei max. 10 % Gräser im Bestand erlaubt sind.

Seitens der Saatgutfirmen werden etliche fertige Biodiversitätsmischungen angeboten (siehe Tabelle), die den Förderauflagen entsprechen. Zu beachten ist, dass die meisten davon aus konventioneller Vermehrung stammen, weshalb vor dem Einsatz eine Ausnahmegenehmigung seitens der Biokontrollstelle erforderlich ist. Diese ist vor dem Anbau einzuholen!

Biodiversitätsmischungen

Die SaatBioLebensraum Pluss – BIO
Bienentracht Pluss
BlühMix Pluss
Blüten Pluss
Wildblumen Pluss
Saatbau LinzDiversitätsmischung
Biodiversitätsmischung – BIO
Regio-DIV Acker
Saatbau Kärnten – ReNaturaReNatura BD3 Biodiversitätsmischung Universal
BD 2 Biodiversitätsmischung für Acker
SamenaSamena Solide BD23-Biodiversität
Hesa-SaatenHR 404 BIO Biodiversitätsmischung (Bio-Mischung)
HR 158 Biodiversitätsmischung
WB225 Wolff Mischung
Veitshöchheimer Mischung Classic

Nutzung von Biodiversitätsflächen

Die Biodiversitätsfläche muss mindestens einmal jedes zweite Jahr gehäckselt oder gemäht werden, maximal jedoch zweimal pro Jahr. Dabei ist zu beachten, dass zumindest 75 % der Biodiversitätsflächen erst ab 1. August gepflegt oder genutzt werden. Auf den anderen 25 % ist dies ohne zeitliche Einschränkung möglich. Die aus den Maßnahmen „Naturschutz“ und „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ angerechneten Biodiversitätsflächen (Grünbrache DIV + NAT oder EBW) sind immer nach den Vorgaben der Projektbestätigung zu bewirtschaften.

Anlage von Biodiversitätsflächen

Um die Biodiversitätsmischung erfolgreich zu etablieren, sollte bei der Aussaat auf ein feines Saatbett und eine flache Ablage (ca. 2 cm) geachtet und die Saatstärke gemäß den Empfehlungen der Saatgutfirmen eingestellt werden. In den Förderauflagen ist festgehalten, dass die Anlage bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Jahres erfolgen muss. Somit steht einem ordentlichen Anbau im Frühjahr nichts im Wege. Wie bei allen Kulturen mit einer langsamen Jugendentwicklung sollte vor der Aussaat eine Unkrautkur durchgeführt werden, um eine Verunkrautung der Bestände zu vermeiden.

Nach Möglichkeit sollte die Anlage der Biodiversitätsflächen schon im Jahr vor der erstmaligen Beantragung im MFA, sprich heuer im Sommer nach der Getreideernte, erfolgen. Die Biodiversitätsmischung kann sich im Spätsommer besser etablieren und durch den Reinigungsschnitt im Herbst ist mit einer geringeren Verunkrautung der Biodiversitätsflächen in den Folgejahren auszugehen.

Auch bei einer Anlage der Biodiversitätsflächen im Spätsommer muss die verwendete Saatgutmischung den ÖPUL-Vorgaben entsprechen. Eine Beimischung von abfrostenden Gräser- und Getreidearten ist nicht zulässig.

In Zusammenhang mit der ÖPUL-Begrünungsmaßnahme „Zwischenfrucht“ ist zu beachten, dass im Spätsommer angelegte Biodiversitätsflächen nicht als Zwischenfrucht beantragt werden können.

Umbruch von Biodiversitätsflächen

Der reguläre Termin, ab dem DIV-Flächen umgebrochen werden können, ist der 15. September des zweiten Jahres. Wird nachfolgend eine Winterung oder Zwischenfrucht angebaut, kann bereits ab 1. August umgebrochen werden. Als Winterungen zählen klassische Ackerbaukulturen, die im Herbst angelegt werden und im Folgejahr zur Ernte gelangen: Winterackerbohnen, Wintererbsen, Wintergetreide, Winterkümmel, Winterlinsen, Wintermohn, Winterraps, Winterrübsen und Winterwicken (vollständige Aufzählung!).

Werden Biodiversitätsflächen freiwillig an derselben Stelle neu angelegt, darf der Umbruch erst ab dem 15. September erfolgen, da keine klassische Winterung folgt. Eine Ausnahme gibt es nur bei der Anlage einer regionalen Acker-Saatgutmischung (30 Arten aus 7 Familien): Hier darf eine bestehende DIV-Fläche bereits ab dem 1. August umgebrochen werden, um sowohl eine geeignete Saatbettvorbereitung zu gewährleisten als auch noch einen optimalen Saatzeitpunkt im Frühherbst für die anspruchsvollen Mischungspartner zu erreichen.

Teilnehmer der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ müssen einen weiteren Termin beachten. Wenn vor dem 15. November Ackerfutter oder Brachen (einschließlich DIV-Flächen) umgebrochen werden, muss zur Vermeidung von Stickstoffauswaschungen zwingend bis zum 15. November eine Winterung oder Zwischenfrucht angebaut werden. Dies ist auch beim regulären Umbruchstermin ab dem 15. September erforderlich. Falls ein Umbruch ohne anschließende Pflanzung im Herbst erfolgen soll, darf dies erst ab dem 15. November oder eben im Frühjahr geschehen.

Bei Umbruch von beantragten Grünbrache-Biodiversitätsflächen gilt bis 31. Dezember ein Nutzungsverbot auf diesen Flächen.

Sonderregelung bei Verunkrautung und Schadensereignissen

Eine Sanierung, sprich Neuanlage, von Biodiversitätsflächen ist Zug um Zug jederzeit zulässig, sofern diese trotz ordnungsgemäßem Anbau stark verunkrauten. Es besteht keine Meldepflicht. Allerdings müssen im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle die ursprünglich ordnungsgemäße und fristgerechte Anlage sowie die anschließende starke Verunkrautung, am besten mit Fotos, nachgewiesen werden können.

Gesondert geregelt sind Pflegemaßnahmen in Zusammenhang mit dem Auftreten von Neophyten, wie Stechapfel, Kleeseide und Ambrosia auf mehr als 25 % der Biodiversitätsflächen. In diesem Fall dürfen die betroffenen Flächen bereits vor dem 1. August gemäht oder gehäckselt werden. Als Nachweis für die Notwendigkeit sind idealerweise georeferenzierte Fotos der belasteten Biodiversitätsflächen am Betrieb aufzubewahren oder über die AMA MFA Foto App hochzuladen. Diese kann gratis aufs Handy oder Tablet heruntergeladen werden.

Werden Biodiversitätsflächen durch unabwendbare Elementarereignisse (z. B. Starkregenereignisse, die zu Abschwemmungen und/oder Verschlämmungen führen, Hochwasser, Flurbrand…) oder Wildschweine zerstört und bedürfen einer Neuanlage, ist ein begründetes einzelbetriebliches „Ansuchen auf Anerkennung von höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände“ mit einem entsprechenden Nachweis (z. B. Foto von der zerstörten Biodiversitätsfläche) an die AMA erforderlich. Nach Anerkennung des außergewöhnlichen Umstands durch die AMA kann die Sanierung mit der vorgegebenen Saatgutmischung durchgeführt werden.

Nutzungsdauer entscheidet

Biodiversitätsflächen können über die gesamte ÖPUL-Periode auch auf dem gleichen Acker belassen werden. Der Ackerstatus bleibt in diesem Fall jedenfalls erhalten. Aus Sicht der Beratung gilt hinsichtlich Nutzungsdauer der Biodiversitätsflächen zu klären, welche Ziele mit der Anlage bzw. welche Flächen für die Anlage von Biodiversitätsflächen herangezogen werden.

Zum einen können dazu weniger produktive Flächen (Waldrand, staunasse Flächen, …) ausgewählt werden oder Flächen die bei der Bewirtschaftung aufgrund ihrer Form (spitze Winkel, kleinflächig, …) ohnehin schwer zu bewirtschaften sind. In diesem Fall kann eine langjährige Nutzung empfohlen werden. Bei mehrjähriger Nutzung sind Mischungen mit einem hohen Kräuteranteil zB. mit Doldenblütlern wie Fenchel zu empfehlen. Zum anderen können Biodiversitätsflächen aber ebenso gut in die Fruchtfolge zur Nährstoffanreicherung integriert werden, wenn anschließend – nach der 2-jährigen Mindestanlagedauer – stickstoffliebende Kulturen wie zB. Mais angebaut werden. Bei der Wahl der Mischungspartner eignet sich in diesem Fall eine Biodiversitätsmischung bestehend aus 7 Mischungspartnern aus 3 Pflanzenfamilien mit einem hohen Anteil an Leguminosen.

Alle Auflagen im Detail, wie zB. zu als Biodiversitätsflächen anrechenbaren Ackerflächen, können in den entsprechenden Maßnahmenblättern der AMA nachgelesen werden. Die Prämiensätze für diverse Zuschläge im Zusammenhang mit Biodiversitätsflächen können Sie folgender Tabelle entnehmen.

MaßnahmeDetailsPrämie
in €/ha
Zuschläge für
Biodiversitätsflächen Acker
(jeweils bis max. 20 % der Ackerfläche)
Zuschlag über 7 %
hinausgehende Biodiversitätsflächen
(bis zum 20 %)
€ 324,00
Zuschläge für
Biodiversitätsflächen Acker
(jeweils bis max. 20 % der Ackerfläche)
Zuschlag bei durchschnittlicher
Ackerzahl des Schlages >= 50
€ 75,60
Zuschläge für
Biodiversitätsflächen Acker
(jeweils bis max. 20 % der Ackerfläche)
Zuschlag mind. 1 Biodiversitätsfläche
je angefangene 3 ha
€ 54,00
Zuschläge für
Biodiversitätsflächen Acker
(jeweils bis max. 20 % der Ackerfläche)
Zuschlag Neueinsaat regionaler
Acker-Saatgutmischung
€ 424,00

Auf drei Factsheets des Netzwerks Zukunftsraum Land wird zudem gezeigt, wie Biodiversitätsflächen auf den Flächentypen Grünland, Acker in trockenen Regionen und Acker in feuchten Regionen am besten angelegt und gepflegt werden können.

Zu den Factsheets

Autor: DI Sima Dominik