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Im neuen ÖPUL ist nun doch eine eigenständige Bio-Maßnahme vorgesehen, wie vom Verband gefordert. Doch die Bio-Basisprämie soll sogar sinken, obwohl Betriebe deutlich mehr Auflagen einhalten müssen als in der aktuellen Maßnahme. BIO AUSTRIA fordert daher Korrekturen in den politischen Verhandlungen.
Dreieinhalb Jahre nachdem die EU-Kommission 2018 ihren Vorschlag für die neue Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vorgelegt hat, wurde der EU-Rechtsrahmen für die neue Periode ab 2023 am 22. November im Europa-Parlament endgültig beschlossen. Praktisch zeitgleich hat das Bundesministerium für Landwirtschaft in einer Konferenz den aktuellen Planungsstand vorgestellt und den sogenannten Stakeholder-Dialog für beendet erklärt. „Das Ergebnis des Öffentlichkeitsprozesses fließt in die finalen, politischen Verhandlungen ein. Sehr viele Entscheidungen stehen noch an“, heißt es aus dem Ministerium.
Planungsstand
Wie sieht der aktuelle Planungsstand zum ÖPUL aus? Vorgesehen ist entgegen den ursprünglichen Plänen nun doch eine eigene Bio-Basismaßnahme. Diese ist mit dem Großteil der weiteren ÖPUL-Maßnahmen wie Begrünung, Heuwirtschaft oder Weide kombinierbar. Neu ist, dass die Bio-Maßnahme modular aufgebaut ist. Um die Prämie im Basismodul zu bekommen müssen zu den Vorgaben der EU-Bio Verordnung zusätzlich auch die Auflagen der UBB eingehalten werden. Auf dem Basismodul aufbauend, können optionale einjährige Module, zum Beispiel für den Erhalt von Landschaftselementen oder förderungswürdige Kulturen beantragt werden. Bei der Investitionsförderung ist keine Fortsetzung des Bio-Bonus geplant. Der ursprüngliche Plan hatte vorgesehen, dass Bio auf einen Zuschlag in der Maßnahme UBB reduziert wird. Die Bio-Prämie hätte durch eine Kombination von UBB-Basisprämie, Verzichts-Maßnahme und Bio-Zuschlag ersetzt werden sollen. Inzwischen ist das Bundesministerium für Landwirtschaft der Forderung von BIO AUSTRIA nach einer eigenen Bio-Basismaßnahme nachgekommen. Damit wird nicht nur der biologischen Landwirtschaft eine angemessene Stellung im ÖPUL zugestanden, sondern auch die ursprünglichen Zugangshürden zur Verzichts-Maßnahme gelöst. Die breiten Kombinationsmöglichkeiten mit den anderen ÖPUL-Maßnahmen sind als notwendige und sinnvolle Ergänzung ausdrücklich zu begrüßen.
Abwertung von Bio
Doch die veröffentlichten Zahlen bestätigen leider auch, wovor wir schon früh gewarnt haben: nämlich, dass Bio abgewertet wird. In Zukunft muss ein Bio-Betrieb zusätzlich zu den Auflagen der EU-Bio-Verordnung für die Basis-Prämie auch die Auflagen der UBB einhalten, allen voran die Verpflichtung sieben Prozent Biodiversitäts-Flächen anzulegen.
Dennoch soll die Basis-Prämie für biologische Wirtschaftsweise und UBB-Auflagen zusammen für Grünland unter 1,4 RGVE pro Hektar nur 215 Euro je Hektar, jene für Ackerland nur 205 Euro je Hektar betragen. Zum Vergleich: Aktuell liegt die Basisprämie für Grünland bei 225 Euro und für Ackerland bei 230 Euro je Hektar – ohne dafür die UBB-Auflagen einhalten zu müssen. Bio-Betriebe müssen also deutlich mehr leisten, sollen dafür aber weniger Geld bekommen. Damit wird das viel strapazierte Leistungsprinzip auf den Kopf gestellt. Für konventionell wirtschaftende Betriebe werden alleine die UBB-Auflagen mit 70 Euro je Hektar abgegolten, deutlich höher übrigens als im aktuellen Programm mit 45 Euro je Hektar. Die Möglichkeit, an zusätzlichen Top-ups oder Maßnahmen teilzunehmen, ist jedenfalls positiv zu sehen. Dies ist jedoch auch mit zusätzlichen Kosten verbunden bzw. hängt es sehr stark von den betriebsindividuellen Voraussetzungen ab, ob eine Teilnahme überhaupt möglich ist. Deshalb können diese Optionen nicht als Kompensation für eine generelle Kürzung der Basisprämie angesehen werden. Beispielsweise können Ackerbaubetriebe nicht einfach zusätzlich zu den ohnehin verpflichtenden sieben Prozent Biodiversitätsflächen ihre darüberhinausgehenden Bodengesundungsflächen als Biodiversitätsflächen führen und abgelten lassen, weil diese auf Grund der Auflagen hinsichtlich des Umbruchs häufig nicht in die Fruchtfolge eingebunden werden können. Im Grünland ist die Kompensation noch schwieriger. Beispielsweise ist der Zugang zur Maßnahme „Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchfähigem Grünland“ auf Flächen mit einer Hangneigung kleiner als 18 Prozent beschränkt.
Stärkung gefordert
Die Kritik am aktuellen Planungsstand vertritt BIO AUSTRIA in einem Bündnis mit allen anderen Bio-Anbauverbänden. Auch zahlreiche Organisationen aus dem Umweltbereich und der Zivilgesellschaft haben die Forderung nach einer Aufwertung von Bio erhoben. An der im Oktober von den Bioverbänden initiierten E-Mail-Aktion haben tausende Biobäuerinnen und Biobauern teilgenommen und damit ein enorm starkes Zeichen für die Wahrnehmung und Umsetzung der biobäuerlichen Interessen im kommenden ÖPUL gesetzt. BIO AUSTRIA hat die Regierungsparteien an die Zielsetzung der Stärkung von Bio im Regierungsprogramm erinnert und fordert dazu auf, die dafür notwendigen Anpassungen in den politischen Verhandlungen durchzuführen.
Aktueller Planungsstand des Landwirtschaftsministeriums vom November 2021:
ab > 5 ha Acker: maximal 75 % Getreide und Mais, keine Kultur mehr als 55 % Anteil an Ackerfläche (ausgenommen Ackerfutter)
Anlage von Biodiversitätsflächen
ab > 2 ha gemähte Grünlandfläche sind 7 % Biodiversitäts-Flächen anzulegen Flächen folgender Maßnahmen sind anrechenbar, wenn es sich um Grünlandflächen mit Schnittzeitpunktauflage handelt: Naturschutz, Ergebnisorientierte Bewirtschaftung, Natura 2000 – Landwirtschaft]
ab > 2 ha Ackerfläche sind 7 % Biodiversitäts-Flächen anzulegen Flächen folgender Maßnahmen sind anrechenbar, wenn es sich um Ackerstillegungen handelt: Naturschutz, Ergebnisorientierte Bewirtschaftung; außerdem Mehrnutzungshecken, Auswaschungsgefährdete Ackerflächen laut Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ (erste Pflege/Nutzung nicht vor 1.8.) sowie Bracheflächen gemäß GLÖZ 8 beziehungsweise Gewässerrandstreifen gemäß GLÖZ 4
Betriebe unter 10 ha Ackerfläche können die Verpflichtung durch die zusätzliche Anlage von Biodiversitätsflächen auf Grünland erfüllen.
Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen 3 Stunden Biodiversität und 5 Stunden Biologische Wirtschaftsweise
Anlage von Biodiversitäts-Flächen
Vier Möglichkeiten im Grünland:
erste Nutzung frühestens mit der zweiten Mahd von vergleichbaren Schlägen oder einmähdige Wiese (ohne Bergmähder)
nutzungsfreier Zeitraum nach der ersten Nutzung (Weide oder Mahd) von zumindest neun Wochen
Belassen von Altgrasflächen mit spätester Mahd am 15.8.
Neueinsaat einer dauerhaften, regionalen Grünland-Saatgutmischung aus mindestens 30 Arten aus sieben Pflanzenfamilien
Einzuhalten bei Biodiversitäts-Flächen am Acker:
Auf größeren Feldstücken müssen Biodiversitäts-Flächen mit einer Mindestgröße angelegt werden.
Neueinsaat/Einsaat einer Saatgutmischung mit mindestens fünf insektenblütigen Mischungspartnern aus mindestens drei verschiedenen Pflanzenfamilien, maximal 10 % nicht insektenblütige Mischungspartner und/oder
Belassen von bestehenden Grünbrachen oder Biodiversitätsflächen, die seit dem MFA 2020 durchgehend als solche beantragt und seither nicht umgebrochen wurden.
Neueinsaat bis spätestens 15.5. des Kalenderjahres, Umbruch frühestens am 15.9. des zweiten Jahres; Mahd/Häckseln mindestens einmal jedes zweite Jahr, maximal zweimal pro Jahr – auf 75 % der Biodiversitätsflächen frühestens am 1.8.; keine Düngung erlaubt
Verbringung des Mähgutes ist erlaubt; Beweidung und Drusch sind nicht erlaubt.
Optionaler Zuschlag: Neueinsaat mit regionaler Acker-Saatgutmischung aus mindestens 30 Arten aus sieben Pflanzenfamilien; jährliche Mahd und Abtransport des Mähguts
Optionale Module (einjährig):
Erhaltung punktförmiger LSE (Prämiendifferenzierung zwischen Streuobst und sonstige LSE)