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Seit 2021 muss die Anbindehaltung von Rindern genehmigt werden. Die Ansuchen auf Genehmigung sind über das Verbraucherinformationssystem VIS zu stellen. Die Servicestellen in den BIO AUSTRIA Landesverbänden – nachstehend – unterstützen bei der Antragstellung.
Eingriffe
Alle Eingriffe bei Nutztieren, wie das Entfernen der Hornknospen bei Kälbern und Kitzen bzw. das Enthornen von Kälbern und Rindern oder das Kupieren des Schwanzes bei Zuchtlämmern, dürfen seit 1.1.2020 nur mehr nach behördlicher Ausnahmegenehmigung für den jeweiligen Betrieb unter Angabe zwingender Gründe (Hygienebedingungen, Sicherheit, Gesundheits-Verbesserung) vorgenommen werden. Anträge sind über das Verbraucherinformationssystem VIS zu stellen.
Neu, ab 1.1.2023: Die Frist für das Entfernen von Hornknospen bei Kälbern wurde von 6 auf 8 Wochen angehoben. Näheres dazu lesen Sie hier.
Für die operative Kastration und das Einziehen eines Nasenringes bei Zuchtstieren (nur zulässig bei über 10 Monaten alten Zuchtstieren) ist keine behördliche Genehmigung notwendig.
Für die Verkleinerung der Eckzähne bei Ferkeln und Schnabelstutzen werden seit 2020 grundsätzlich keine Genehmigungen mehr erteilt, ebenso für das Kupieren von Schwänzen bei anderen Schafen als weiblichen Lämmern und bei anderen Tierarten.
Bei Neubauten dürfen die Ausläufe ab 2021 nur mehr zu 50 % überdacht werden. Nur in zwei Situationen können 25 % der Mindestauslauffläche unüberdacht bleiben: in Regionen mit mehr als 1.200 mm durchschnittlichen Jahresniederschlag und bei Ausläufen für ferkelführende Sauen und Ferkel über 35 kg. Für Altbauten gelten Übergangsfristen bis 2030.
Es wird geraten, mit einer Beraterin oder einem Berater Kontakt aufzunehmen, besonders falls Unsicherheit über die Möglichkeit zur Umsetzung auf dem Betrieb besteht.
Erlässe
Hier finden sich die Links zu den Erlässen die vom Sozialministerium veröffentlicht wurden.
Das Gutachten zeigt auf, dass in der EU-Bio-Verordnung keine absolute (ausnahmslose) Weidepflicht normiert ist.
Der Gutachter ist der Ansicht, dass bei der Auslegung der Weidevorgaben deutlich mehr Umstände berücksichtigt werden können, als nur temporäre Boden- und Witterungsbedingungen.
Dem Gutachten zufolge ist es rechtlich möglich, bei der Frage, in welchem Ausmaß Pflanzenfresser Zugang zu Weiden haben müssen, auch „regionale/geographische und strukturelle Merkmale der Landwirtschaftsbetriebe“ zu berücksichtigen.